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Hundert und acht und dreissigster Theil, welcher die Artikel Säure bis Schaf und Schafzucht enthält.
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Schaden-Erstattung.

Todes verloren geht, so gehört auch dieses zu demzu ersetzenden Schaden. In den Fällen des drittenKapitels wurde mit der Ersetzung des Schadens,der Werth der verdorbenen Sache, so wie er in dennächsten dreißig Tagen am höchsten war, verlangt;derjenige Beklagte, welcher ohne Grund leugnete,den eingeklagten Schaden verursacht zu haben, wardin die zwiefache Ersetzung verurtheilt.

Gegenwärtig oder in der jetzigen Zeit wird dieseKlage aus dem Aquilischen Gesetze, wegen des vum-id iujur-iu lluti , wohl nicht mehr geführt, sondernman behandelte sie nach Deutschen Grundsätzen, stelltalso eine Deutsche Klage auf Schadenersatz an. Nochzu Ende des verwichenen Jahrhunderts stritten sichdie Rechtsgelehrten wegen dieses Gesetzes; indemEinige das Aquilische Gesetz noch angewendet wissenwollten, Ändere dagegen die Anwendung leugneten;so viel ist gewiß, daß auf die zwei verschiedenenKapitel dieses Gesetzes und deren verschiedeneSchätzungen des Schadens keine Rücksicht mehr ge-nommen, auch die Klage nicht mehr leicht gegenden leugnenden Beklagten auf die doppelte Scha-denersetzung gegeben wird; denn heut zu Tage wirdderjenige, welcher mit Vorsatz dem Andern einenSchaden zufügt, manchmal auch derjenige, der nureine tmlzau begangen, mit einer öffentlichen Strafebelegt; so aber, daß die Berurtheilung zur Schadlos-haltung oder Strafe nach der Regel nie die Ehr-losigkeit nach sich zieht.

Hier nun noch die Erklärung des.Markeswelches beim Schadenersätze eine so wichtigeRolle spielt- Oulzia will im weitläuftigen Verständeso viel sagen, als Fahrlässigkeit oder Verschuldung,das heißt, eine jede Handlung oder Unterlassungworaus ein Schade entsteht, welcher hätte abgewen-det werden, können; und in diesem Sinne begreift«vec. rechn. Ene. OXXXVlII. Theil. L k