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Hundert und acht und dreissigster Theil, welcher die Artikel Säure bis Schaf und Schafzucht enthält.
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530 Schaden-Erstattung.

sie auch eine vorsätzliche Schadenzufügung in sich;im eingeschränkteren oder gewöhnlichen Sinne wirdsie aber dem Dolus, dem Vorsähe zu schaden, ent-gegengesetzt, und bedeutet nur eine Unvorsichtigkeit,eine Nachlässigkeit, wodurch Jemanden ohne Vorsatzein Schade zugefügt wird. Diese ist ein Gegenstandder Gesetze, theils in Rücksicht der daraus entsprin-genden Verbindlichkeit zur Schadenersetzung, theilsin Rücksicht der dadurch verdienten Strafe. Wasdie erstere betrifft, so ist zuerst zu unterscheiden, obJemand durch eine sich selbst oder einem an-

dern einen Schaden zugefügt habe? Im ersterenFalle ist von keinem Schadenersätze die Rede, sondernwer durch seine eigene Schuld einen Schaden leidet,muß ihn selbst tragen, nach der bekannten Rechtsre-gel: Oomnum, cznock cznis sua «entit, non

«knllre vlcketur; selbst wem durch die Handlung ei-nes andern der Schade zugefügt worden ist, an demdie (mffm des Beschädigten die Ursache ist, so kannletzterer keine Schadloöhaltung verlangen; daherkamzum Beispiel der Urheber der Händel, wenn er da-bei verwundet oder sonst beschädiget worden ist, vonNiemanden dieserhalb eine Schadloöhaltung verlan-gen; daher kann die Wittwe eines Getödteten, wenndieser selbst der Angreifer oder Urheber der Händelgewesen ist, gegen den Todschläger niemals auf ih-ren und ihrer Kinder Unterhalt klagen; daher kannüberhaupt derjenige, welcher den Anderen bestehlen,berauben, schlagen wollte, wenn er von dem Andern,der ihm Widerstand gethan, überwunden, geschlagen,oder verwundet worden ist, niemals auf Genugthuungklagen; s. auch oben, S. 524. Wenn aber die kmffaeinem Andern, als der sie begangen hat, Schadengethan, so werden dazu, daß echer zu Ersetzung desdurch seine verursachten Schadens verbunden

werde, drei Dinge erfordert, nämlich l) daß er zu