Schaden-Erstattung. 631
derjenigen Vorsicht verbunden gewesen, welche erunterlassen hat; 2 ) daß er diese unterlassen habe,und z) daß aus dieser und nicht anderswo,
her der Schade entstanden sey; denn wenn ich alescheine Lulpa begangen habe und ein Anderer Schadenerlitten hat, so bin ich doch zum Schadenersatz nichtanders verbunden, als wenn meine 6ul^a Ursachedes erfolgten Schadens war, wie auch schon obenangeführt worden. In Ansehung der Frage aber,welche Vorsicht ich einem Andern schuldig, und inwelchem Falle ich also wegen begangener 6u1xa demBeschädigten zur Ersetzung des daraus erfolgtenSchadens verbunden sey? müssen mehrere Gradeder 6u1ps von einander unterschieden werden. DieGesetze haben nun zwar Hiebei Vieles dem Ermessendes Richters überlassen, und bald eine größere, bal.heine geringere Vorsicht dabei bedungen, und also baldwegen einer geringern, bald wegen einer größernl^ulpa eine Verbindlichkeit zum Schadenersätze v.ekeordnet. Die Rechtsgelehrten haben aber dagegen,um diese Lehre deutlicher vorzutragen, drei Gradeder 6uIzM aufgestellt, je nachdem einer nur die.q.l»lersorgfältigste, eine gewöhnliche oder die ge-ringste Vorsicht unterlassen hat, obgleich in einzelnesvorkommenden Fallen es immer dem Ermessen desRichters überlassen bleibt, ob er diese oder jene Hand-lung oder Unterlassung zum ersten, zweiten oder drit-ten Grade der (mlxs rechnen will. Diese Gradeunterscheiden sich hauptsächlich dadurch unter einan-der, je leichter in jedem Falle der ersetzte Schadenabgewandt werden konnte, oder nicht. Oulpa levis-süua wird also von demjenigen begangen, welcherdas unterläßt, was ein sehr vorsichtiger Hausvateran seiner Sache gethan, oder das thut, was dieserunterlassen haben würde. eulpa ist dagegen,
wenn einer dasjenige thut oder unterläßt, was ein