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Hundert und acht und dreissigster Theil, welcher die Artikel Säure bis Schaf und Schafzucht enthält.
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Schaden-Erstattung. M

wird öfters ckolns zwaesumtnü genannt; sie verbin-det auch eben so sehr, als derÜolns in allen Fällenzur Privatgenugthuung.

Wenn bei Contracten von einem Contrahenteneine Lulpa begangen worden ist, so sind hierbeihauptsächlich, es müßte denn ausdrücklich anders ver-abredet worden seyn, folgende Regeln zu bemerken:i) Wenn beide Contrahenten. gleichen Vortheil undNachtheil aus dem Contracke haben, wie zum Bw-spiel im Kaufconcracte, wo der Käufer den Kauf-schilling bezahlen, der Verkäufer die verkaufte Sacheausliefern muß, der Verkäufer jenen, der Käuferdiese bekommt, im Bestandcontrqcte, Pfandcontracte,Gesellschaftscontracte, müssen sich beide Theile dengleichen Grad der Oncha und zwar lavis prästiren.— Wenn in einem Contracte der Vortheil alleinauf Seiten des einen, die Beschwerlichkeiten aufSeiten des andern Contrahenten ist, so muß von.jenem levissima, von diesem Ima euch» prästirtwerden; zum Beispiel im Depositum ist aller Vor-theil gewöhnlich bei dem Hinterlegenden, dessen Sa-che unentgeldlich aufbewahrt wird, die Beschwerlich-keit bei dem Empfänger, welcher unentgeldlich dieSache verwahren muß; daher muß von jenem nachder Regel oncha levisÄma, von diesem leite» prästirtwerden; eben so jene voin CommodatariuS, diesevom Commodanten; sobald aber zum Beispiel imDepositum der Empfänger oder im Commodat auchder Commodant jenen Vortheil hat, so muß vonHeiden Theilen eucha Isvig; ja wenn das Commo-dat allein um des Commodanten willen geschlossenworden, von diesem eulp» levi^simn und vom Com-modatariuS nur lata prästirt werden. Von diesenRegeln macht die dritte Regel eine Ausnahme: werfreiwillig etwas übernimmt, dessen Ausführung einebesondere Geschicklichkeit erfordert, oder ihm aus be-