534 Schaden-Erstattung.
sonderem Vertrauen übertragen worden, oder wersich zu einer Verwaltung eindrängt, von dem mußeulpn iLvissiwL prästirt werden, wenn er auch kei-nen oder keinen großem Vortheil aus dem Eontractehätte, als der andere Contrahent; daher muß vonjedem, der sich für einen Kunstverständigen ausgiebt,wenn er ein seine Kunst betreffendes Geschäft, wie-wohl gegen Belohnung, übernimmt, von jedem Man-datarius, von jedem, der sich zu einer Vormundschaft,Pflegschaft oder Geschäftsführung aufdringt, enffiaitzvisrümÄ prästirt werden. Einige andere Ausnah-men von obigen Regeln sind bei der Vormundschaft,wo vorn Vormunde, ob er gleich keine Belohnunghat, eulpa levis, und bei dem Präcarium, wo vomEmpfänger, ungeachtet er unentgeldlich eine fremdeSache gebraucht, nur euftm latu prästirt wird.
Wenn Jemand außer einem Eonkracte dem An-dern durch seine Ouffm einen Schaden zufügt, soist er ohne Unterschied, von welchem Grade diesei, zur Ersetzung des verursachten Schadensverbunden, in welcher Rücksicht er mit der Klageaus dem Aguilischen Gesetze, s. oben, belangt wer-den kann, wenn nur die von dem Beklagten began-gene (mlpa hinlänglich erwiesen wird; daß aberder Beklagte keine begangen, und also durch
bloßen Zufall geschadet habe, wird daraus vermu-thet, wenn er mit einer erlaubten Sache, zur er-laubten Zeit, an einem erlaubten Orte und auf dieerlaubte Art umgegangen ist; zum Beispiel wennein Jäger zur erlaubten Zeit an dem gewöhnlichenOrte nach Wild geschossen und von ungefähr einenVorübergehenden getroffen hat; wenn ein Dachdecker,Maurer, Zimmermann und dergleichen Arbeiter,nachdem sie durch Zurufen oder gewöhnliche Zeichendie Vorübergehenden gewarnt, etwas von der Höhedes Hauses heruntergeworfen und dadurch Jeman-