Schaden-Erstattung. 635
den getödtet habe», so kann ihnen keine bei-
gemeffen und sie können daher zum Schadenersatz nichtbelangt werden, und eben so verhälc es sich, wenneiner in einem Nothfall um seiner Vertheidigungund Rettung willen einem Andern Schaden zufügt,zum Beispiel, wenn einer den, welcher ihn unver-sehens angegriffen hat, verwundet; wenn Jemandbei einer Feuersbrunft ein Haus niederreißt, damitdas Feuer nicht weiter um sich greife; hingegenwird eine lmssm begangen, wenn r) einer mit un-erlaubten Sachen umgeht und dadurch JemandenSchaden zufügt; zum Beispiel, wenn ein Quacksal-ber, dem das Mediciniren verboten ist, dadurch Je-manden tödtet oder beschädiget; wenn Jemand, derkein Recht dazu hat. Gift macht oder damit han-delt; wenn ein gefährlicher Spaß, zum Beispiel,mit geladenem Schießgewehre getrieben und dadurchJemand getödtet oder verwundet wird. — 2) Wenneiner zwar mit einer erlaubten Sache, aber am un-rechten Orte umgeht, zum Beispiel, wenn sich Je-mand an einem Orte, wo viele beute vorbeigehen,im Schießen, im Steinwerfen übt, offenes Fe«ran Orte bringt, welche dem Winde sehr ausgesetztund mit entzündbaren Materien angefüllt sind, anöffentlichen Plätzen schädliche Thiere hält;c. — z)Wenn Jemand mit einer erlaubten Sache, aber zurunrechten Zeit umgeht; z. B. wenn gewisse Tages-zeiten zum Exerziren der Soldaten bestimmt sind,einer aber zur ungewöhnlichen Zeit exerzirt, schießtund einen Vorübergehenden beschädigt; 4) wennJemand eine sonst erlaubte Handlung auf unerlaubteArt ausübt; zum Beispiel, wenn einer durch unge-schicktes oder schnelles Fahren mit Wagen, durchschnelles Reiten in engen Straßen Jemanden be-schädigt, ohne vorhergehende Warnung etwas vondem Hause heruntcrwirft, das Maaß einer sonst