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Hundert und acht und dreissigster Theil, welcher die Artikel Säure bis Schaf und Schafzucht enthält.
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Schaden-Eestattung.

man zu> seinem Vergnügen an einem Orte schießt,wo man voraus sieht, daß man leicht ein Unglückanrichten kann. Man pflegt nun auch noch denäolum in verum und prsesumtum einzuthei-len. Durch diesen versteht man eine Nachlässigkeitim höchsten Grade, s. oben, 6u1pa lala. DieserAusdruck wird aber von vielen Juristen nicht fürsehr schicklich gehalten, weil man nicht immer ver-muthen kann, daß einer in ckoio sei, welcher in6u1na lala ist. Ueber die Wirkungen des Betrugs(ckoli personalis, ckoli ex jirojiosilo) ist im Römi-schen Rechte folgendes verordnet: a) Wenn ich Je-manden durch Betrug geschadet habe, mit welchemich in keinem Vertrage stehe, so kann er mich sc>klone cloli auf die Ersetzung des Schadens belan-gen. U) Habe ich aber Jemanden in einem Ver-trage, den ich mit ihm geschlossen, betrüglich ge-schadet, so ist ein Unterschied unter den Contrahen-ten zu machen. Ein oontrsetus strloti jnrl« wurdedes Betrugs wegen nicht für ungültig gehalten, aberder Prätor gab dagegen rk8l1tul1on6M in InwArmu.Bei einem Lonlruetu Uouao lickei wird ein Unter-schied gemacht; enthalt der I)olu8 den Grund, wes-halb ich das Geschäft abgeschlossen habe, dergestalt,daß ich kS nicht würde gethan haben, wenn ich nichtdurch Betrug dazu verleitet worden wäre: (.-üclolmckeält causam ooniraetul), so ist das Geschäft nullund nichtig. Bin ich aber nicht durch Betrug MGeschäfte selbst verleitet worden, sondern mein Mit-contrahent hat mich in dem Geschäfte berückt, sozwar, nach der gemeinen und richtigen Meinung, dasGeschäft an und für sich gültig, ich kann aber dochdie Ersetzung meines Schadens verlangen.

Schröter's juristische Abhandlungen, ir Bd.,S. 48i-

Westphal'S Criminalrecht, S. uz.