462
Schiffer.
verbessern lassen. Er muß auf das Schiffsvolkfleißig Acht haben, damit solches beim Einneh-men der Güter vorsichtig damit umgehe, auch dasTauwerk, womit die Güter in das Schiff gehissctwerden, stark und tüchtig sei, indem er, wennsolches zerreiffcn und das Gut dadurch beschädigetwürde, allen daher rührenden Schaden allein zubezahlen gehalten ist; wenn aber das Gut, durchUnvorsichtigkeit des Schiffsvolkes, indem es schlechtgelegt worden, aus dem Takcl fallen sollte, so mußdasselbe den Schaden tragen.
Er muß die Güter im Schiffs wohl stauen undnach der Beschaffenheit derselben verwahren las-sen; besonders dürfen keine Güter platt auf dc»Boden gelegt werden, sondern es muß eine Stel-lung oder Bettung gemacht werden, damit solchevor dem Seewasser gesichert liegen, weil jedesSchiff Wasser zieht; auch ist die Stauung scheudieserhalb nöthig, damit die Güter fest und un-beweglich liegen; auch muß die Stauung jederzeitnach den Eigenschaften der Waaren wohl cingt-richtet werden; daß z. B. keine fließende auf tro-ckene Waaren, als Wein auf Zucker, oder schw^auf schwache gestauet werden. Er darf das ScMnicht überladen und durch schändliche» Geitz Scbmund Gut in Gefahr setzen; denn da ein jeder ScM^die Kraft seines Schiffes eben so gut, wie eiuReiter die Kraft seines Pferdes wissen muß, 'muß er daher sein Schiff so leiten, daß wenn ^ .die See °der Ueberlauf voll Wasser gesclst^^würde, es dennoch flott bleiben kann. I". ^Seerechten ist auch dieserhalb verordnet, daßUeberlauf und die Kajüten freigelassen werden stlcn. Es darf kein Schiffer in der Kajüteeinnehmen, als was ohne Behinderungund des Schiffes geschehen kann, damit das (V