Schiffer. 463
nicht hinterlästig wird. Nach dem DänischenSeerechte, Cap. 2, Art. 9, wird ein solcher gei-ziger Schiffer dahin verdammt, aus seinem eige-nen Beutel 40 Loth Silbers Strafe an den Kö-nig, und eben so viel an die Stadt zu zahlen,auch den Schaden zu ersetzen. Um nun solchemum so mehr vorzubeugen, ist noch ferner in denSeerechten verordnet, daß wenn ein Schiff über-laden worden wäre, und dadurch Güter in Seegeworfen werden müßten, oder sonst Schaden andem Schiffe oder Gute daher entstehen würde, sol-cher Schade nicht als Havarey gerechnet, sondernder Schiffer denselben, wegen seiner Schuld, alleintragen soll. Sollte aber das Schiff durch einenTheil der Güter überladen werden, so müssen sol-che wieder geloset werden, und muß derjenige,welcher zuleHt geladen, zuerst wieder lostu oderausladen, da das Schiff durch diese Waaren ei-gentlich übermäßig beschwert worden; ihm mußaber der Schiffer für den daher erlittenen Scha-den stehen. Wenn nun die Güter versprochener«fassen alle eingeladen und wohl gestauet worden,>o muß der Schiffer auch noch zuletzt dahin je-daß, um die Ladung vor dem Seewasser zuUchern, seine Lücke im Raume wohl zu kalfa-lwe" wenn ein Schiff ein doppeltes Verdeck^ ""d Kaufmannsgüter unter dem Decke ent-
L. ten sind, gleichfalls seine obersten Lücken mit^eßennings, oder getheertcm Segeltuch wohl zu--^ "der zunageln lassen. Damit aber bewie-»werden kann, was für Güter geladen worden,.Schiffschreiber, oder wenn keiner auf demter», sollte, der Steuermann von den Gü-
Rnll» "" Bord geliefert wurden, eine richtiged * Und Specifikation halten, und zwar eines je-- Namen, wer es geladen hak, wie auch die