Band 
Hundert und drei und vierzigster Theil, welcher die Artikel Schiffbaukunst bis Schifffahrt enthält.
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Schiffer.

menfahrcnden Schiffen sich nicht trennen, nochentfernen, weil er sonst den Interessenten desSchiffes und Gutes für alle durch seine Ent-fernung und sein Versehen entstandenen Scha-den zu stehen verbunden *lst. In dem letzten Fallmüssen gleichfalls die von der Compagnie belieb-ten Signale wohl in Acht genommen werden, auchkeiner den ändern niuthwillig verlassen, obgleichin solcher Compagnieschaft ein jeder einen TagWechselsweise das Commando führt. Der Schif-fer muß auch seine Reise ohne ausdrücklich.» Be-fehl seiner Befrachter niemals verändern, undwenn solches gleich mit Einwilligung seines S"-percargo geschehen sollte, weil er sonst für alleadaraus entstehenden Schaden hasten muß. Wasein Schiffer, der enge Reviere oder Seegateu,verborgene Sandbänke und Klippen passiren muß,oder durch Sturm oder entgegengesetzten Wlu^an Orte verschlagen wird, wo der Skeucrnia>wdes Fahrwassers nicht kundig ist, wegen C'innkhm»s§der Lothsen zu beobachten hat, s. unter Lot HU,Th. 81, S. 1 und f.; so wie der Artikel Bod-Niere,), Th. 6, S. 57 u. f., Nachricht gi^,wenn er sich genöthiget sieht, zur Proviantirung ""Reparirung seines Schiffes Geld auf dasst^aufzunehmen. — Was ei» Schiffer zu bcobarh'tcn hat, wenn er kni entstandenem hartein^^gewitter g.nöthigct ist, seine Masten,und Anker zu kappen, oder zur Erleichtcruug ^Schiffes, oder wenn dasselbe einen schweren kcbekommen hat, Güter über Bord zu werfen, le-der Artikel Haferey, Th. 21. S. 29 u. s-Wenn einem Schiffer das Unglück begeg"^sollte, daß sein Schiff, wo nicht ganz zu (W"'ginge, doch an Klippen zerschlagen und auf LL>abänke gesetzt würde, und also Schiffbruch l't",