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ist der Schiffer verbunden, auf demselben so langeals möglich zu bleiben, und solches nicht anders,als im höchsten Nothfall zu verlassen, und alleUngefähre Mittel anzuwenden, daß das Schiffwieder in segclfertigcn Stand gcseht und die Waa-ren überbracht werden, in Fall aber solches nichtmöglich ist, so hat er dahin zu seh-n, daß soviel, als möglich, von den Gütern und den Schiff-gerachschaften noch etwas geborgen werde. Beider Bergung selbst hat er folgendes zu beobach-te«, daß vor allen Dingen nur die Menschen ge-borgen werden, welches heißt, daß wenn nichtsgerettet werden kann, nur diese gerettet werden.Nach den Menschen kommt das gerhedete Gut,worunter zuerst Güter und Geld und andere Kost-barkeiten, welche der Schiffer am nächsten umsich hat, und die nicht gestauet werden; dann fol-gen die Schiffsgeräthschasten, als Segel, Tackel,Tauerc. und die Güter der Kaufleute. DieseOrdnung haben zwar das Hanseatische, Lübecki-iche, Hamburgische, Schwedische und PreußischeEecrecht festgesetzt, und auf den Fall gesehen,wenn das mehrstc geborgen werden kann; dieUmstände sind aber oft so beschaffen , ! daß ein«U)iffer sich fest an diese Ordnung zu binden nichtvermögend ist, sondern dasjenige nehmen muß, wasbesten herauszubringen und zu retten mächtigbesonders hat er Ächt zu geben, daß er fürvle Erhaltung der bei sich habenden Schiffsdoku-Mente; woran sehr viel gelegen ist, möglichsts. Seebrief.
- Obgleich einem Schiffer nicht erlaubt ist, vorgeholter Ordre von seinen Rhedern und Be-trachtern etwas von den geborgenen Sachen zueranßern, sondern er nur bedacht seyn muß, wieMche auf das Beste verwahrt, auch die beschä-
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