Band 
Hundert und sechs und funfzigster Theil, welcher die Artikel Sonntag bis Speckstein enthält.
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Spanien. ' 227

durch Gesetze an gewisse Linien, Grade und Personengebunden, wovon das erste Beispiel im Jahre 1619zur Zeit Philippö des Dritten, und das zweiteim Jahre 1713 zur Zeit Philipps des Fünftenzu finden. Das weibliche Geschlecht ist nur in demFalle der Krone für fähig erklärt worden, wenn dermännliche Stamm erloschen seyn würde. Wenn derKronprinz noch nicht zur Regierung fähig ist, der ver-storbene König aber keine Verordnung wegen der Ver-waltung des Reiches hinterlassen hat, fo sind die Ständeberechtiget, eine bi'ö fünf tüchtige Personen zur vor-mundschaftlichen Verwaltung des Reiches zu bestellen,jedoch ist die Mutter, wenn eine solche noch am Lebenist, die vornehmste Vormünderin. Sobald ein neuerMonarch den Th'ron besteigt, fo läßt er sich in derKirche der Hieronymiten zu Buen-Retiro zum Königeausrufen, und von den Ständen huldigen. Von derKrönung und Salbung weiß man feit einigen Jahr-hunderten nichts mehr. Die alten CorteS oder Reichs-stände, das ist, die Geistlichen, der Adel und die Ab-geordneten der Städte, sind seit dem Ai^mge deö17ten Jahrhunderts, oder feit den Zeiten Philippsdes Dritten, nicht mehr zu dem Reichstage oderden Reichstagen zusammen berufen worden, weil keineandere Versammlungen nach den Spanischen StaatS-lehrern für nöthig gehalten werden, als solche, zu denendie Deputirten oder I'roouraclovks der großen undkleinen Städte gefordert werden, um die Steuern,Zölle und andere Abgaben einzurichten, und seit derRegierung des Französischen Stammes ist die König-liche Gewalt noch ungebundener und uneingeschränk-ter , als sie schon vorhin, unter den letzten Königenvom Oesterrechifchen Stamme gewesen. — Der Kö-nig führt den Titel: König beider Spanien, mit demPrädikate: katholische Majestät. Der vollstän-dige Titel ist: N.N. von Gottes Gnaden, König von

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