Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuld.

Kapitalien im Jnn- und Auslande aufgenommenwerden müßen. Man darf sich daher über die unge-heurcn StaakSfchulden, die während der FranzösischenKriege unter der Republik und dem Kaiserreiche inden bei diesen Kriegen belheiligten Staaten gemachtworden sind, gar nicht wundern. Und wenn Frank-reich, während seiner geführten Kriege, durch Con-tributionen, Requisitionen, eroberte Provinzen rc. rc.in Hinsicht der Kriegskosten entschädiget worden ist,so hat es nachder gänzlichenBesiegungNapoleons,1815, eine volle Schuldenlast auf sein Conto von denvorher gebrandschatzten, geplünderten und zerrissenenStaaten zurück erhalten, so daß eS jetzt noch stärkermit Schulden belastet ist, als jene Staaten eS durchdasselbe geworden sind. — Wie hoch Kriege einenStaat in Schulden bringen können, kann hier Groß-britannien als Beispiel dienen, welches die Reihe derStaaten Europas in Hinsicht der Staatsschuldenund des Finanzzustandes eröffnen mag. ZurZeit des Todes König Wilhelms des Drittenhatte dieser Staat eine StaakSschuldenlast von16,394,702 Pfund Sterling, welche Summe nachdem Successionskriege, 1713, schon auf 50 Millionenstieg; denn dieser Krieg kostete der Nation über 65,der Krieg mit Spanien und Frankreich, von 1739 bis1748, über 47, und der Krieg mitFrankreich bis 1763über 54 Millionen Pfd. Sterling. In diesem letztenKriege erforderten die Ausgaben in einzelnen Jahren15 bis 18 Millionen. Nach Endigung desselben,1763, betrug die Nationalfchulb die Summe von136 Millionen Pfd. Sterling, wovon nach des Dr.Price genauer Berechnung in den zwölfJahren von1763 bis 1775 gegen 9 Millionen Pfund Sterlinggetilgt worden sind; als sich aber die AmerikanischenUnruhen anfingen, stiegen die Schulden wieder zu An-fange deö Jahres 1775 auf 136 Millionen, welche