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Staatsschuld
ausdehnen, und wenn sie Gelder aufnahm, so warensämmtliche Mitglieder der Gesellschaft in 8o1icIuin,nach ihrem Privakvermögen, und dieses nach dem Ver-hältnisse eines jeden Antheils, zur Wiederbezahlungdes Geldes mit den Zinsen verbunden. Der Gesell-schaft ward ferner untersagt, mit Produkten oderWaaren, von welcher Art sie auch seyn möchten, Han-del zu treiben, noch auf ihren Kredit Handel treiben zulassen; sie sollte sich nur auf den Wechselhandel, aufden Handel mit gemünztem und ungemünztem Goldund Silber, und auf den Verkauf der bei ihr verpfän-deten, in drei Monaten nach der Verfallzeit nicht wie-der eingelöseten Güter beschränken. Sobald der Gou-verneur oder andere Glieder der Gesellschaft aufRech.-nung der Kompagnie ein zur Krone gehöriges Landoder Einkünfte an sich kaufen, oder der Regierung. durch Vorschüsse auf einen Theil der Einkünfte etwas' leihen sollten, worauf der öffentliche Kredit nicht haf-tet, und daher das Parlament seine Einwilligung nichtgegeben hat, so soll der Gouverneur oder die Mitglie-der, die solches zu leihen eingestimmt haben, denWerth deö Darlehnö zur Strafe dreifach bezahlen.Im Jahre 1697 und 98 wurde die Gesellschaft durcheine Parlamentöakte zur Vergrößerung ihres Kapitalsautorisirt, und in Folge dieser Autorisation geschah dieVermehrung auf 2,201,171 Pfd. Sc. Unter derKönigin Anna, im Jahre 1708, wurde durch einezweite Parlamentöakte die Gesellschaft wiederum au-torisirt, ihr Kapital auf 4,402,343 Pfd. St. zu ver-mehren, und ihr Privilegium wurde bis zum Iste»August 1732 verlängert, jedoch mit dem Bedinge: derRegierung 400,000 Pfd. St. ohne Renten vorzu-schießen. Im Jahre 1713 wurde die Dauer nochum zehn Jahre verlängert, also bis zum Jahre 1743.Im dritten Regierungsjahre König Georgs desErsten wurden die jährlichen Zinsen des zur Bank