33
Staatsschuld.
durch die Erstattung des Kapitals der Verbindlichkeitsich zu entledigen, die jährlichen Zinsen zu zahlen, derGläubiger aber sein Geld der Krone nicht kündigenkann; oder eigentlich, daß ein Gläubiger für 100 Pfd.St. eine jährliche, von der Bank in London alle sechsMonate, im Januar und Julius, zu bezahlende Reve-nüe von 5, 5^ oder 6 Pfd. St., jedoch mit der Be-dingung kauft, daß er solche jährliche Rente verliert,wenn die Krone es für gut findet, ihm sein Kausgeldzurück zu zahlen. Wenn nun gleich dem Gläubiger nichtdas Recht der Kündigung zusteht, so besitzt er doch dieBefugniß, seine Forderung an der Krone Jedem zucediren, oder mit andern Worten, seine jährlicheRentenach dem currenken Preise zu verkaufen. Zur Be-zahlung dieser Zinsen oder Renten werden von demUnkerhause neue Auflagen bewilliget, indem dieses überdas National - Vermögen allein disponirt, und dasOberhaus in den Geldbills keine Verbesserungen undZusätze zu machen berechtiget ist. Diese Natio-nalschulden, die mit Bewilligung des Parlaments an-geliehen, und wo zur Bezahlung der Zinsen gewisseFonds angewiesen oder neue Auflagen gemacht sind,werden consolidirte Stocks, auch wohl fundirteSchulden genannt. Ist aber der Finanzminister beiaußerordentlichen Vorfällen genöthiget, schleunig Gel-der zu einer solchen Zeit aufzunehmen, wo das Parla-ment nicht versammelt ist, also die Einwilligung nichtertheilen und zur Bezahlung der Zinsen keine Fondsanweisen oder keine neuen Taxen anlegen kann, so be-kommen diese Staatsschulden den Namen un fun-dirte, nicht consolidirte Schulden; nur erst wenndas Parlament das Verfahren des Ministers geneh-miget und zur Bezahlung der Zinsen neue Fonds an-weiset, werden solch« Schulden von der Nation ga-rantier, also auch dann erst wahre Englische National-oder, nach der Kunstsprache, consolidirte Schulden.