Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
Seite
54
JPEG-Download
 

84 Staatsschuld.

Die Nation hat aus dem Rechte der Krone, die Kapi>talien zu kündigen, beträchtliche Vortheile gezogen.Zu wiederholten Malen sind die Zinsen der angeliehe<nen Kapitalien heruntergesetzt worden, ohne Rechtoder Billigkeit zu verletzen; denn dem Gläubigen standjederzeit frei, wenn er die Verminderung der Zinsen sichnicht gefallen lassen wollte, sein Kapital zurückzuneh-men. Im December des Jahres 1757, gerade in denersten Jahren des auch für England so kostspieligensiebenjährigen Krieges, faßte der Minister Walpoleden kühnen Entschluß, die ganze damalige, etwa 84Millionen Pfv. St. betragende, Engländische Natio-nalschuld allen Gläubigern der Krone zu kündigen, diemit 3 Prozent Zinsen nicht zufrieden seyn wollten.Jedermann wußte nun, daß der vierte Theil der ange-führten Summe nicht baar ausgezahlt werden konnte;allein die Gläubiger, die von ihren Geldern höhere Zm>sen zu erhalten keine Hoffnung hatten, mußten denVorschlag annehmen, und für ein bezahltes Kaufgeldvon 100 Pfd. St. mit einer jährlichen Rente von3 Pfv. St. sich begnügen, da doch anfangs 6 Pfd.oder 6 Prozent Zinsen ihnen versprochen waren. Wieschon oben bemerkt worden, werden zur Bezahlungder Zinsen gewisse Fonds angewiesen. Durch dieVerminderung der Zinsen auf 3 Prozent haben die zuderen Bezahlung ausgemittelten Fonds einen betracht-lichen Ueberschuß abgeworfen, der zur Verringerungder Nationalschuld selbst angewendet werden soll, undden Namen sinke nderFondS führt. Wenn nungleich die dadurch erübrigten Gelder nicht jederzeit zu"dem ursprünglich bestimmten Zwecke, zur Verminde-rung der Staatsschulden, gebraucht worden, so sind siedoch zu nothwendigen Bedürfnissen des Staats vec«wandt, und haben die Vergrößerung der National-schuld um so viel, als sie abwarfen, verhütet. DieSumme, welche die Nation aus dem sinkenden Fonds