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Staatsschuld.
ziehen, ohne das Volk mit neuen Auflagen zu drücken,legte König Ludwig der Zwo lfte. König Franzder Erste, sein Nachfolger, erweiterte dieses Recht,indem er solches auf mehrere Aemter erstreckte, auchzugleich die zu bezahlende Amtötaxe erhöhete, und solcheauf den vierten Theil deö wahren Werthes einer je-den Bedienung festsetzte. Wenn man z. B. annimmt,daß die jährlichen Einkünfte eines Amtes 300 Rthlr.betragen, so wird dessen wahrer Werth 0000 Rthlr.
indem man diese Einkünfte als Zinsen betrach.len muß, davon die Bedienung das Kapital ist; 300Rthlr. Zinsen zU 5 Prozent gerechnet, geben nunein Kapital von 60Ü6 Rthlrn. In diesem Fall ließsich nun König Franz der Erste die Bedienung mit1500Rthlrn. bezahlen; dieses ist jedoch hier nur Bei-spielSweise angeführt. Wenn man nun die Zinsen hö>her rechnet, wie sie damals wirklich höher standen,z. B. zu 6 Prozent, so verringert sich das Kapital,das Amt wird dann nur 5000 Rthlr. werth seyn, undder König hätte sich alsdann nur 1250 Rthlr. dafürbezahlen lassen. Von dieser Zeit an wurde die Be-setzung dieser Aemter wegen der mit den Einkünftenderselben im Verhältnisse stehenden Taxe, als ein förm-licher Verkauf betrachtet. Um aber die Käufer schad-loö zu halten> erlaubte ihnen die Regierung, daß sieihre Aemter an Andere überlassen konnten, das heißt,verkäuflich, jedoch war der Verkauf ungültig, wennder Käufer nicht wenigstens vierzig Tage nach der Voll-ziehung des Kaufes am Leben blieb; war nun dieses nichtder Fall, so wurde sein Amt als erlediget zum Vortheildes Königlichen Fiskus anderweitig verkauft. Als Kö-nig Karl der Neunte im Jahre 1568 bei den Re-ligionskriegen im Innern seines Landes Geld brauchte,hob er die Klausel des Amtsverkaufs in Absicht aufalle diejenigen auf, die statt des bisherigen ein Vier-tels, ein Drittel des wahren Werths ihrer Bedienung