Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuld.

bezahlen wollten. Wer also nach dem oben angeführ-ten Beispiele sein Amt mit 1500 Rthlr. erkauft hatte,und der Regierung noch 500 Rthlr. bezahlte, derkonnte sein Ämt bis anS Ende seines Lebens noch aneinen Andern verkaufen. Hierdurch wurde mit demAnkaufe einer Bedienung ein vollständiges Veräusie-rungsrecht verknüpft, nur mußte die Abtretung einesAmtes an einen Andern per uoturn iuler vivos ge-schehen, und die Veräußerung bei Lebenszeit wirklichvollzogen werden. Im Jahre 1604 boh AörttgHeinrich der Vierte auch Liefe Einschränkungauf, und legte den verkauften Aemtern gegen Bezah-lung eines Jahrgeldes die Erblichkeit bei. DiesesJahrgeld wurde auf 4 DenierS der Livre, das ist, aufden sechzigsten Pfennig der Amtötaxe gesetzt, und hatvon ihrem Erfinder Karl Paulet, einem Finanzse.kretair, der diese Abgabe in Vorschlag brachte, und sievom Könige in Pacht nahm, den Namen Paule tebekommen, welcher Name erst mit der Revolution erlo«schen ist. Wer nun diese Paulete bezahlte, der konntenicht nur sein erkauftes Amt an einen Andern wäh-rend seiner Lebenszeit verhandeln, sondern auch seineErben hatten das Recht darauf, daß es keiner ankre-ren konnte, ohne es nicht von ihnen erkauft zu haben. 'Man konnte von dieser Zeit an die erkauften Aemterin Frankreich gewiffermaaßen als ein Erbeigenthumansehen. Man konnte sie verkaufen, vertauschen, ver-schenken, zum Brautschatz mitgeben, man konnte Gelddarauf borgen und verhypokheciren; man konnte aufden Todesfall sowohl Vertrags-, als Testamentsweisedarüber disponiren, und wo dieses nicht geschehen, has-den Erben sk intsstnto ihr Erbrecht darauf.Auch der König konnte dieses Eigenthum Niemandenentziehen, und nur in solchen Kriminalfällen, woraufdie^onfiscation der Güter steht. Es versteht sich jedochhier, daß die Uebertragung des Amtes nur an amtsfä-