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Staatsschuld.
fähige Personen und mit Bewilligung des Königsgeschehen konnte. Der Käufer ward also dem Königezur Bestätigung vorgestellt, welcher ihn wegen seinerGeschicklichkeit dazu prüfen ließ, wurde er nicht ange«nommen, so ging zwar der Kauf der Bedienung 'zu-rück ; allein der Besitzer oder Erbe des Amtes behieltdoch das Recht einen anderweitigen Verkauf zutreffen.Die Regierung hat seit dieser Zeit den Amtöhandelzum Vortheil ihrer Finanzen zu nützen gewußt; dennLr? Paulete vermehrte nicht nur die Einkünfte derKrone mit eiuer jährlichen gewissen und beträchtlichenSumme, sondern veranlaßte auch, daß die Aemterweit theuerer und nach und nach zu einem Preise ge-steigert wurden, der bei vielen Bedienungen sogar denwahren Werth überstieg. Beides wurde damals haupt-sächlich durch die mit dem Jahrgelde verknüpfte großeSicherheit der zu Bedienungen angelegten Kapitalienbewirkt. König Heinrich der Vierte, der denVerkauf der Aemter noch allgemeiner machte, führte nochmehrere neue Bedienungen ein, von welchen er bei derersten Besetzung den ganzen Preis einzog, und sie sotheuer verkaufte, als sie nur aufgebracht werden konn-ten. Nach L o i se a u soll dieser Regent in den letztenzehn Jahren seiner Regierung über 70 Millionen Fran-zösischer LivreS, welche über 160 Millionen Liv. neuerWährung ausmachen, erhoben haben *). Es wurdennachher nochverfchiedene Anordnungen in Ansehung derPaulete gemacht; denn König Heinrich derVierte setzte diese Einrichtung nicht auf bestimmte,sondern nur auf einige Jahre fest, nach deren Verlaufer solche nach Gutdünken aufheben konnte. Sein Nach-folger, KönigL udwigderDreizehnte, erneuerte diePaulete von Zeit zu Zeit, mehrentheils von neun zu neunJahren; sie blieb aber immer noch widerruflich, und
') Auü einer Abhandlung des Lviseau: Us» OkÄce», l.iv. IN-1, in Ballen ierS verwirrtes Europa, Bd. 1. S. 31 über-tragen.