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Staatsschuld.
folglich wurden auch die AmtSkäufer immer noch inder Besorgniß, die Erblichkeit ihrer Bedienung einmalzu verlieren, unterhalten. Diesen Umstand wandteKönig Ludwig der Vierzehnte nachher künstlichan, um von den AmtSkäufern neue Summen zu erhe«ben; er schreckte damit mehr als einmal die Parlamente,deren Aemter alle käuflich waren, mit der Aufhebungder Paulete^). Er erneuete zwar dieselbe, aber mitder Klausel, daß diejenigen, die zu deren Bezahlungzugelassen werden wollten, ihm ein gewisses Darlehngeben mußten, welches Edikt dann auch von den Par-lamenten ohne Widersetzlichkeit registrirt, also ange-nommen wurde, weil sie sonst den Verlust der Erblich-keit ihrer Bedienungen zu befürchten hatten; diesesDarlehn erhöhete nun noch mehr den Preis der Aem-ter; denn der neue Käufer mußte solches mit dem er-kauften Amte, als eine darauf haftende Last, überneh-men, und folglich dem Verkäufer das Darlehn wiedererstatten. Im Jahre 1664 waren in dem Ju-stiz- und Finanzsache 45,780 verkäufliche Stellen,die 8 Millionen Besoldung aus dem Staatsschätze zo-gen. Im Jahre 1709 vernichtete der genannte Mo-narch, um eine große Summe Geldes auf einmal zuerhalten, die ganze Einrichtung der Paulete, und setztedie Erblichkeit der Aemter als ein immerwährendesRecht fest, dagegen sollten alle seine Schulden ausdem Amrsdarlehen erloschen und die AmtSeigenthü-mer zugleich gehalten seyn, ihm das bisher gezahlteJahrgeld abzukaufen, das heißt, das Jahrgeld wurdeals ein Zins ungefähr zu 5 Prozent angesehen, unddaraus das Kapital berechnet, und dieses Kapital mußtederAmlöeigcnkhümer dem Könige bezahlen, z. B. werbisher 50 Liv. als ein Jahrgeld wegen seines erkauften
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