Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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I.

Staatsschuld.

schuldenwesen noch an einem förmlichen Systemefehlte, und auswärtige Anleihen noch unbekanntwaren, oder doch nicht auf die Weise benutzt wur-den, wie es jetzt in der neuesten Zeit geschieht.Daß die Französische Regierung durch Anleihen ihreGeldmittel auch aus Holland zog, geht daraus beson-ders hervor, daß der Buchhändler Hügecan, nach-heriger Graf Gülden stein in Dänemark, zu derZeit, als er noch in Frankreich war und das Ver-trauen Ludwigs des Vierzehnten besaß, vondem Herrn vonPontchartrain gezwungen wurde,für die Französische Regierung viele Millionen inWechselbriefen auf Holland zu unterschreiben, welcheUnterschreibung er jedoch dadurch ungültig machte,daß er durch denselben Courier die Befehle widerrief,die er seinem Correspondenten gewaltsamer Weisehatte geben müssen, und hierauf schnell nach dem Haagabreiset?. Unter dem Herzoge Philipp von Or-leans, als Regent und Vormund des minderjährigenLudwigs des Fünfzehnten, wurden die zerrüt-teten Finanzen dem Herzoge von Noailles übertra-gen, der auch durch seine Einsicht und das Vertrauen,welches er beim Volke besaß, alles that, um die Fi-nanzen wieder in Ordnung zu bringen und den gesun-kenen Kredit zu erheben; allein der SchottländerLaw, der gerade zu der Zeit nach Paris kam, umdem Regenten einen Plan zur Anlegung einer Aktien-bank vorzulegen, auf den der Herzog von Or leanseinging, entfernte den Herzog von Noailles ausseinem Wirkungskreise, weil er an dem glücklichenFortgange dieser projektirten Unternehmung zweifelte,und ihr seinen Beifall versagte. Die Bank wurdenun mit einem Fonds von 60 Millionen Livres zu1200 Aktien unter der Bürgschaft der WestindischenHandelsgesellschaft errichtet, und der Regent, der siezu einer allgemeinen Bank des Staats erklärte, bewil-

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