Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuld.

land im siebzehnten und achtzehnten Jahrhunderte, imJahre 1824 eine Rentenreduktion versucht, in.dem die Regierung die Renten von 5 auf 4 Prozentherabgesetzt zu sehen wünschte; allein dieser Vorschlagging in der Pairskammer nicht durch. Im darauffolgenden Jahre 1825, wurde aber die projektirteReducirung in etwas verändeter Form erneuert, undvon beiden Kammern angenommen. Man gründetebei dem ersten Vorschlage die Reducirung darauf, daßdie fünfprozentigen Staatseffekten über Pari gestiegenwaren, und da auf diese Art keine Kapitalien mehr zu5 Prozent untergebracht werden konnten, so glaubteman deren genug zu 4 Prozent erhalten, und die 5prozentigen kündigen zu können, um dann die Ka-pitalien denjenigen, die mit 4 Prozent nicht zufriedenseyn wollen, baar zurückzahlen zu können. Nach demEntwürfe dazu sollte eine Gesellschaft reicher Kapita-listen die ganze Nationalschuld gleichsam übernehmen,so, daß ihr die Regierung für jedes Hundert fünfpro-zentiger Effekten, welche sie übernimmt, 133^ drei-prozentiger übergiebt oder 100 dreiprozencige Effektenfür 75 fünfprozentige bezahlt. Die Gesellschaftsollte eS nun übernehmen, damit alle vorhandenenfünfprozentigen Effekten entweder auf die erwähnteArt von den bisherigen Renkeneigenthümern abzulösen,oder diejenigen, welche diese Bedingungen nicht anneh-men wollten, mit baarer Zahlung von 100 Franken,für jede 5 Franken Renten, zu befriedigen. Bei demzweiten von der Kammer angenommenen Vorschlageder Reducirung im Jahre 1825, machte die Regie-rung den Inhabern der fünfprozentigen Papiere fol-gende drei Vorschläge: 1) daß sie ihre fünfprozenti-gen Papiere in dreiprozentige verwandeln können, in-dem sie für 75 Franken in fünfprozentigen Papieren100 in dreiprozentigen erhalten, wodurch sie ein Ka-pital von 1334 in dreiprozentigen, für ein Kapital von