Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuld.

der Generalstaaten mitgetheilt worden. Man findetin dem Verzeichnisse den Betrag der Schuldverschrei-bungen der Generalität, der Scheine der Provinzen,der Admiralitäten und der Städte. Die Schuldender Städte sind hier mit hineingezogen worden, weilsie eben sowohl, wie die Schulden der Generalität,Admiralität, und der Provinzen, für Staatsschuldengeachtet werden müssen. Die Geldgeschäfte, welcheHolland mit den Staatsscheiuen von Frankreich,England, Oesterreich, Dänemark und Sachsen in derletzten Hälfte des verwichenen Jahrhunderts trieb,enihalten eine Summe von mehr als 1500 MillionenGulden in Zirkulation, das Alles den Holländerneigenthümlich angehört; sie waren um so wichtigerfür den Staatöhandel, da sie nicht nur Kommissions-gebühren einbrachten, sondern auch zu nützlichen An-stalten aus die Zukunft in der Bank Anlaß gaben,auch dem Handel große Vortheile verschafften, welchehauptsächlich aus den Geschäften mit ausländischenStaatsscheinen flössen. Der frühere Verbot vonSeiten der Regierung an ausländische Staaten Geldzu verborgen, hatte die Absicht, den eigenen Scheinendes Staats Kredit zu verschaffen, der zu der Zeit selbstgenöthiget war, Anleihen zu machen; allein dieser Be-wegungsgrund konnte nur auf kurze Zeit Start fin-den; auch hat die Umgehung dieses Gesetzes seineFolgen verhindert. Man konnte es auch so gut als ab-geschafft ansehen, ja es entstand sogar eine entgegen-wirkende Kraft, eine heftige Opposition; denn es warauch nicht ein einziges reiches Haus in dem ganzenStaate zu finden, welches nicht zur Beförderung derUmgehung des Gesetzes das Seinige beigetragen, undGeld auf Staatsscheine an Frankreich, England,Oesterreich, Dänemark und Sachsen gegeben hätte,ja dieses ging so weit, daß die ausländischen Staats-scheine öffentlich an der Börse verhandelt wurden.

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