Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuld. 83»

dem Goldhaufm bald ein unbeschreibliches Elend zusehen bekommen. Solche Folgen würde das öffenk-lichr Verbot: an fremde Nationen Geld auf Zinsenzu geben, nach sich ziehen, wenn man über die Voll-streckung desselben strenge hallen wollte; zum Glückhat aber die Umgehung dieses Verbots die Oberhandbehalten, und die Wohlfahrt des Staats befördert.Das Geld der Reichen ist zu den Völkern, die es ent-lehnt haben, auf keine andere Weise gekommen, alsdaß der Staat vermittelst der dafür bezahlten Zinsenalle Jahre reicher geworden ist. Besonders bringenes die Zinsen von Seiten Frankreichs dahin, daß dasGeld in zwölf bis fünfzehn Jahre wieder in den Staatzurückkommt, und dennoch bleiben die Schuldforde-rungen des Staats ohne Abgang stehen und bringenstets einerlei Zinsen rc."— Es ist zu bewundern, daßsich in einem Staate, wie der Holländische, der zuEnde des siebzehnten und beinahe bis zu Ende desachtzehnten Jahrhunderts so glückliche Conjunklu-ren in dem Handel, und in dem zuletzt erwähntenJahrhunderte, seit dem Erbfolgekriege bis beinahezur Französischen Revolution, wo er vor derselben,1780 — 84, mit England Krieg führte, keinen aus-serordentlichen Aufwand zur Unterhaltung seinerKriegsheere und Flotten gemacht, und fast gar keineSubsidien an andere Mächte bezahlt hak, die Schul-den der Regierung so haben häufen können, um somehr, da die Abgaben bedeutend waren. In demSpanischen Erbfolgekriege stand der Staat mehr alseinmal auf dem Punkte, sich mit seinen Gläubigernzu sehen oder zu accordiren ; seit dieser Zeit genoß erüber zwanzig Jahre eines tiefen Friedens und warkeiner beschwerlichen Lasten unterworfen, und dessenungeachtet waren die öffentlichen Kassen erschöpft.Indessen sind doch feit dem Aachncr Frieden 1748,sowohl von den Schulden des ganzen Staats, das