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Staatsschuld.
war; denn alles Geld floß nach Frankreich, welchessich diese Verbindung Hollands mit Frankreich theuergenug bezahlen ließ, wozu nun noch kam, daß es denEngländern seine Flotten und seine Kolonien opferte.Die Unzufriedenheit Hollands blieb daher auch Na-poleon nicht verborgen, welcher sich bemühete, dasselbeauf jede mögliche Weise zufrieden zu stellen. So er-schien noch aus dem Hauptquartiere Napoleons zuDresden, am 5ten August 1813, einevom Staatörathegenehmigte Bekanntmachung vom 13ten July 1813,die Holländischen Staatsschulden betreffend, zu Gun-sten derjenigen Gläubiger, welche ihre Schuld eintra-gen zu lassen vergessen hatten. Es heißt darin unteranderm: „ Nachdem der Staatörakh in Gemäßheitdes Dekrets, das auf Befehl Sr. M. an denselbengelangt ist, den Bericht der Finanzsektion über den An-trag des Ministers dieses Departements angehört hat,in welchem vorgeschlagen wird: die durch das,Dekretvom 2. July 1812 den Holländischen Staatsgläubigernzur Vorlegung ihrer Forderung, um sie in das großeBuch von Holland, mit Verlust ihrer Rückstände undden Genuß des laufenden halben Jahres gegebeneFrist, einzutragen, noch bis zum 1.Nov.1813 zu ver-längern. Wenn nun gleich der Art. 3 des Dekrets ge-gen diejenigen, welche in der darin bestimmten Fristdie Belege ihrer Forderungen nicht vorgelegt haben, denVerlust derselben ausdrücklich festseht, und keine Maaß-regel zur Verlängerung dieser Frist zuläßt, so sollenjedoch noch einzelne Rücksichten Statt finden, um dieEintragung derjenigen Gläubiger in das große Buchzu aucorisiren, deren Vergessenheit völlig unfreiwilligwar, und welche durch den Verlust der rückständigenZinsen genug gestraft sind rc." Es wurden nun, inFolge dieses Dekrets, alle Holländischen StaatSgläu-biger, welche durch unfreiwillige Nachlässigkeit den indem Dekrete vom 2ten July 1812 angedroheten