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Staatsschuld.
curadoreS der Finanzentwurf zur Erörterung vorgelegtwurde, so erklärte diese Kammer im September einenNational-Bankerott, so wie die gänzliche AnnullirungderGuebhardö-Anleihe; allein die Kammer der Pro-ceres verwarf das Votum der Procuradores über dieNationalschuld, indem sie anführte: daß es wegen derelenden Reduktion eines Drittels der Anleihen nichtder Mühe lohne Europa den Skandal eines Banke-rottS zu geben;.auch mißbilligte sie die Annullirungder Guebhards-Anleihe, weil König Ferdinandder Siebente sie durch das Dekret anerkannt habe,welches alle Beschlüsse der Regentschaft von 1823 gutheiße. Man hielt diese Anleihe, wenn gleich derKönig Ferdinand der Siebente sie anerkanntund durch den Minister die Anerkennungsakte hatteunterzeichnen lassen, wodurch sie den Namen: „Kö-nigliches Anlehen" erhielt, darum für nichtig,weil sie durch eine revolutionaire Junta, und nicht mitZustimmung der Nation contrahirt worden war;allein der Finanzminisier Graf Toreno bewies inder Kammer der Procuradores, daß sie ganz in derOrdnung gemacht worden sey; auch werde am bestendie Anerkennung derselben durch die bis dahin bezahl-ten Zinsen bewiesen. Sie wurde hierauf mit einergroßen Mehrheit der Stimmen angenommen. Manmachte jedoch dabei die Bemerkung: daß man sie nurdarum anerkannt habe, weil sonst der ganze KreditSpaniens gestürzt worden, und die neue Anleihe von400 Millionen Realen nicht zu Stande gekommenwäre, welche am 24sten November des Jahres 1834mit den Häusern Ricardo und Ardoin in derArt abgeschlossen worden, daß besagte Banquiers200 Millionen Realen zu 60, mit 3 Prozent Provi-sion (also zu 57), übernehmen, und für die ferneren200 Millionen 66 zu geben versprachen, wenn näm-lich die Spanischen Fonds an den Europäischen Bör-sen steigen. Nach Französischen öffentlichen Blät-