Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuld.

kern würde der angeführte Bankerott, wenn er vonSeiten der Regierung erklärt worden wäre, bestan-den haben: 1) aus der Gesammtheit der Gueb-hardö-Anleihe, ohne Inbegriff der verfallen Zinsen:22,000,000; 2) aus einem Drittel der zu Paris aus-gegebenen perpetuellen Rente: 45,500,000; 3) auseinem Drittel der 3 Prozent-Rente: 55,500,000, und4) aus einem Drittel der constitutionellen Rente:135,000,000, in Summa aus einem Kapitale von258 Millionen oder einer Rente von ungefähr 13Millionen.*) Wegen der in Rebe stehenden ausländi-schen Schulden wurde nun eine Finanz-Kommissionvon Seiten der Kammer der ProcuradoreS in der obengenannten Zeit niedergesetzt, um über diese Schuldenzu berathschlagen, und das Resultat der Berathschla-gung der Kammer zu berichten. Bei dieser Berath,schlagung theilte sich nun die Kommission nach derAbstimmung in die Majorität und Minorität derStimmen. Nach dem Berichte der Ersteren oder derMajorität sollen: 1) die im Auslande durch die Cor-tes von 1820 bis 1823 abgeschlossenen Anleihen fürlegitim erklärt und als Staatsschulden anerkannt wer-den. 2) Soll der Finanzminister einen Gesetzentwurfüber die Zahlung und Liquidation dieser Anleihen vor-legen. 3) Erkennt sich die Nation nicht als Schuld-nerin der folgenden Anleihen an: s) des Königlichenoder Guebhardischen AnlehneS; b) der perpetuellenRente der Spanischen 3 Prozent- und der differirtenSchuld, die seit 1823 bis auf diesen Tag abgeschlossenworden sind. Ausgenommen hiervon sind die 60Mil-lionen Realen, welche Spanien an Großbritannienwegen der Reklamation dieses Landes, und die 12Millionen Realen, die es an die vereinigten Staatenschuldet. Die Anerkennung der zu Gunsten Frank-reichs in Kraft des Vertrags vom 30sten December

Diese Summen stimmen nicht mit den S. 105 angeführten"talsummen.