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Staatsschuld.
1828 geschaffenen Schuld bleibt ausgesetzt, bis dieserVertrag von den Cortes geprüft worden ist; indessensoll für die Zinsen und den Tilgungsfonds dieserSchuld fortwährend so gesorgt werden, wie seither.Nach dem Berichte der Minorität sollen: 1) alle imAuslande zu verschiedenen Epochen contrahirten Schul-den, und insbesondere die sowohl vor, als nach demJahre 1823 abgeschlossenen Anleihen, als Staatsschul-den anerkannt werden. 2) Soll sofort durch eine zudiesem Behufe ernannte Kommission zur Prüfungund Liquidation der unter dem Titel CortesbonS be-kannten Schuld geschritten werden. 3) Soll die ganzeauswärtige Schuld völlig und in ihrem Nationalbe-trage zu 5 und 3 Prozent Zinsen nach den eingegan-genen Contracten anerkannt werden. 4) Die klassi-ficieren und nicht gezahlten Zinsen der von 1820 bis1823 contrahirten Schuld sollen zu vierzig Theilen inden vom Isten Januar 1835 bis zum 31sten Decem-ber 1874 laufenden vierzig Jahren kapitalisirt werden,indem sie so vierzig Serien bilden, welche jährlichdurch das Loos gezogen werden sollen, um, aufeinan-derfolgend, zur aktiven Schuld mit 5 Prozent Zinsenzu kommen. 5) Das Königliche GuebhardischeAnlehen, welches ursprünglich in zwanzig Jahren,von 1823 bis 1843 zurückzahlbar contrahirt wurde,soll in die perpetuelle, in Kraft des Dekrets vomI5ten December 1825 geschaffenen Rente klassifijirtwerden, und der Tilgungsfonds desselben soll nur^ Prozent betragen. 6) Die Tilgung der Cortes-bonS und der perpetuellen Rente wird auf Pro-zent statt 1 Prozent reducirt, welches auf denPlätzen, wo die Renten zirkuliren, mit ihnen bis jetztverknüpft worden war. In diese Verfügungen sind je-doch nicht einbegriffen und bleiben unverändert dieTheile der auswärtigen Schuld, welche für die Rück-zahlungen geschaffen wurden, die Spanien an den