Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuld.

Schaß von Frankreich und wegen der EngländischenForderungen nach den Verträgen vom 28sten Oc-tober und vom 30sten Dezember 1828 schuldet.Nachdem die Kammer der ProcuradoreS den Berichtihrer Finanz.Kommission am 29sten September 1834vernommen hatte, der wiederum in zwei Anträge ge-theilt war, so wurde über beide Beschlüsse votirt, undder Beschluß der Minorität, deren Antrag darin be-stand, die ganze Schuld in ß- aktive und passive zuvertheilen, erhielt die Anerkennung. Der Vorschlagder Majorität bestand noch darin: daß alle StaatS-schuldverschreibungen eingezogen und gegen neue um-getauscht, und die nicht gezahlten Zinsen der Cortes-bons kapitalisirt und in 40 Serien vertheilt werdensollten, von welchen jährlich eine eingezogen wird. Dieerste Ziehung sollte im Jahre 1835 geschehen. Auchdie inländische oder innere Schuld wurde am Anfangedes Jahres 1835 ein Gegenstand der Berathung, in-dem der Finanzminister Graf Toreno vorschlug, siein H aktive und ^ passive zu verwandeln. Die zurBerathung dieses Gegenstandes von der Kammer derProcuradoreS niedergesetzte Finanz-Kommission wolltedagegen nur ^ zur aktiven Schuld fügen, weil dadurchmehr Uebereinstimmung in das Verfahren für dieäußere und innere Schuld kommen würde. DieseKommission richtete ihr Augenmerk besonders auf dieMittel, die innere Schuld und die auswärtige passivezu verringern. In Uebereinstimmung mit dem Mi-nister suchte sie den Staatsgläubigern die möglichsteGarantie zu geben. Zur Tilgung dieser Schuldensollen 1) die Einkünfte der Comthurein, die sich über200 Mill. Franken belaufen, und 2) die Güter derJesuiten verwendet werden; und 3) soll ein Geldfonds,aus den sichersten Einnahmen Spaniens gebildet, deretwa iz- Prozent beträgt, zur allgemeinen Tilgung derSchulden bestimmt werden. Auch beschloß die Kom-<vec. techn. Enc. Th. 01LV. H