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Staatsschuld.
Mission, gleichfalls in Uebereinstimmung mit den Mi-nistern, alle im Jahre 1822 und 1823 verkauftenNationalgüter den Käufern, die bis jetzt derselben be.raubt waren, wieder zuzustellen, um dadurch das Der-krauen zur Regierung zurückzuführen und den öffenk-lichen Kredit zu stärken. — In der Sitzung derCortes vom Zlsten December 1834 legte das Ministe-rium den CorteS das Gesetz über die Liquidation derinnern Staatsschulden vor. Nach diesem Gesetze sind1) alle Schuldforderungen gegen den Staat, liquidirtoder unliquidirt, welche den propios oder PrivatfondSder Gemeinen, und den i> 08 it 08 oder erzwungenenDepositas von Getreide, welche die Landleute machenmüssen, und die der Monarchie, den geistlichen Korpo-rationen, frommen Stiftungen rc. gehören, erloschen;wovon jedoch 2) die Hospitäler zur Aufnahme vonKranken, oder die Krankenpflege im Haufe, die Hos-pizen, die Waisen« und Erziehungshäuser ausgenom-men sind. 3) Zur Zahlung der Zinsen der öffentlichenSchuld sollen alle Aktien der St. Ferdinands «Bankverwendet werden, welche den propio8 und positoszugehören. 4) Zur Tilgung der inneren Schuld ohneZinsen, und der passiven äußeren Schuld sollen ver-wandt werden: die Güter aller eben erwähnten from-men Stiftungen, der siebente Theil der andern Kirchen-güter, der Klöster beider Geschlechter, Gemeingüter,Stiftungen, und die andern geistlichen Besitzthümer,welche durch die beiden Päbstlichen Breven vonPiuS dem Siebenten vom 14ten Juny 1805,und vom 12ten December 1806 dem Könige Karldem Vierten cedirt worden sind. Ferner sollen zweiDrittheile von der ganzen Summe der KöniglichesVales, die noch nicht consolidirt sind, in vierprozentigePapiere dem Inhaber zahlbar oder übertragbar, jenach Wahl, consolidirt werden; für das übrige Drittelsollen den Besitzern Effekten der laufenden Schule