117
Staatsschuld.
Werth dieser Papiere bis auf 25, der der nicht conso-lidirten auf 35, und der der Schuld in negotiirbarenPapieren auf 40 steigen werde. Am 16ten Februardieses 1836sten Jahres erschien in der Gaceta vonMadrid ein Dekret, nach welchem die Nationalgüterdurchaus zur Tilgung der öffentlichen Schuld verwen.det werden sollen, wobei jedoch dahin zu sehen sey,daß dieses Unterpfand der StaakSgläubiger in seinemmöglichst hohen Werthe erhalten werde, das heißt,daß man die Güter in gutem Stande erhalte, damitsie nicht in Verfall kommen und dadurch am Wertheverlieren. Hiezu soll eine Kommission errichtet wer.den, die aus dem Intendanten der Provinz, einemMitglieds der Provinzial. Deputation- und dem Ver.waltungö - KommiffariuS der Tilgungökasse besteht.Diese Kommission hat die Verpflichtung, die Natio-nalgüter, oder diejenigen Güter, welche durch Einzie-hung der Klöster, Stifte rc. noch zu denselben gezo.gen werden, zu beaufsichtigen, und für dem guten Zu-stand derselben zu sorgen; auch muß sie der Regierungmonatlich Bericht darüber erstatten. In einem zwei.ten Dekrete, die Nationalgüter betreffend, wird denKäufern bewilliget, ihre Erwerbungen auf zwei Artenzu bezahlen, nämlich: in StaatSbillettS für ihren No-minalwerth, oder in Geld. Im ersten Fall haben sieeinen Termin von acht Jahren zur Zahlung deö Wer-thes der Erwerbung: ^ in 5 Prozent-, in 4 Pro«zent-, und das letzte Drittheil in unverzinslichenPapieren. Im letzten Fall dürfen sie erst in sechzehnJahren den Werth der Erwerbung ^ jährlich zahlen.Der Betrag des Viertheils der baar geschehenen Ver-käufe wird halb zur Tilgung der 4 Prozent und 5Prozent consolidirten Schuld, und halb zur Tilgungder unverzinslichen Schuld verwandt werden. Die sogetilgten Nummern der Schuld sollen in der offiziel.len Zeitung veröffentlicht werden. Das Kapital,