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Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuld. 119

dessen gewisse Einnahmen nicht 500 Millionen Rea-len jährlich übersteigen, schlagen wir vor, daß dieCor-tes erklären, daß die der Civilliste des KöniglichenHauses angewiesene Summe den zwanzigsten Theilder Gesammtsumme der gewissen Einnahmen (25Millionen von 500), und eine Million Realen jähr-lich für jeden großjährigen oder vermählten Jnfan-ten, und die Hälfte für jeden mehr als 7 und wenigerals 21 Jahre alten oder nicht vermählten Jnfankennie übersteigen dürfe; und dieses unter der Bedingung:daß die Jnfanten in Spanien wohnen sollen; denn inAnsehung derjenigen, die sich im Auslande niederge-lassen haben werden, soll eine besondere Verfügungder Cortes nöthig seyn." — Dieses soll der Erspa-rungen wegen geschehen, um die Finanzen und denöffentlichen Kredit auf jede mögliche Weise wieder zuheben. Der Präsident des Ministeriums, Mendi-zabal, hat in dem Budgete auf 1836 bestimmt, daßdie Civilliste der Königin Jsabella von 28 Millio-nen Realen auf 20 Millionen, von der KöniginChristina von 12 auf 6 Millionen reducirt werde,welche Reduktion die Regentin selbst vorgeschlagenhaben soll. Die Prinzessin Louise erhält statt2 Millionen Realen 1 Million; der JnfantFran-cisco de Paula soll ebenfalls nur die Halste derbisher bezogenen Summe erhalten. Das Gehalt derRegentschaftöräthe soll von 30,000 Franken auf15,000 reducirt werden; auch will der Finanzmi-nister die ganze innere Schuld reguliren, und siemit dem Genusse der Interessen consolidiren. S.auchden Art. Spanien, Th. 156, S. 222 u. f.

Die Staatsschulden Portugals sind erst inneuester Zeit zu einer gewissen Höhe angewachsen ; ausden früheren Zeiten findet man nichts darüber bei den-jenigen Schriftstellern angeführt, die die FinanzenPortugals berühren; indessen soll so viel gewiß seyn,daß der Staat bis zu Ende des venvichenen Jahrhun-