Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuld.

tes im Jahre 1685 sich viele von den aus Frankreichausgewanderten protestantischen Familien auf die vonihm erhaltene Erlaubniß in den Preußischen Staatenniederließen, und nicht nur jede mögliche Unterstützungund Schutz erhielten, sondern auch in jeder Bezie-hung den alten Unterthanen gleich geachtet wurden,wodurch sich gleichfalls ein neuer Aufschwung in derIndustrie offenbarte, der für die Regierung und dasVolk von wohlthätigen Folgen war. Den Belaufder Schulden, die König Friedrich der Erste hin-terließ, findet man nirgends angeführt; allein bei derPracht seines Hofstaats, dem großen Aufwande seinerFeste, den bedeutenden Pensionen, die er seinen Günst-lingen ertheilte, und der wahrhaft Königlichen Frei-gebigkeit in jeder Beziehung, können sie nicht unbe-bedeutend gewesen seyn. König Friedrich Wil-helm der Erste, obgleich in Pracht und Glanz er-zogen, befolgte dennoch ein dem Regierungösystemeseines Vaters ganz entgegengesetztes System, indemer durch einen weisen Staatshaushalt den Finanzzu,stand wieder in Ordnung brachte, die unter der Regie-rung seines Vaters angehäuften Staatsschulden tilgte,Ackerbau, Gewerbe und Handel beförderte, und eingut geübtes Heer errichtete und unterhielt. Er be-folgte den Grundsatz, daß der Aufwand des Hofesund aller StaatSzweige nie die inneren Kräfte desLandes übersteigen, und daß man einen großen Theilder Einnahme wieder auf das Land verwenden müsse,damit es um so mehr wieder ausgeben könne. Gleichbei dem Antritte seiner Regierung, 1713, riefFried-rich Wilhelm der Erste den siebzigjährigenEberhard von Dunkelmann, der schon untersmiem Großvater, dem Churfürsten FriedrichWilhelm demGroßen, im Staatsdienste gewe-sen, und auch unter seinem Vater, dessen Lehrer ergewesen war, nach Berlin, und besprach sich mit ihm

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