Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuld.

Helm dem Dritten, unserem jehigen Monarchen,beliefen sich die Staatseinkünfte um das Jahr 1804auf 40 Millionen (einige Schriftsteller geben nur 36Millionen an); allein der unglücklich geführte Krieg imJahre 1806 hatte sie, bei dem bedeutenden Länderver-luste, um beinahe die Hälfte vermindert, so daß sie sichnoch auf etwa 24 — 25 Millionen Rthlr. beliefen;auch hatte dieser Krieg eine nicht unbedeutende Schul-denlast auf das Land gebracht und dadurch mancheZerrüttungen in die schon geschwächten Finanzen, dienur durch weise Sparsamkeit, und durch neue Steuer-quellen wieder gestärkt werden konnten. Daher ent-stand nicht nur durch die Verordnungen vom Jahre1808U.1810 eine gänzliche veränderte Verfassung derobersten Staatsbehörden der Monarchie, sondern es er-schienen auch mehrere Edikte in Betreff der Abgaben;so z.B. erschien in dem zuletzt angeführten Jahre daöEdikt über die Finanzen des Staatö und die neuenEinrichtungen wegen der Abgaben; dann das Ediktüber die Einkommensteuer; über die Einführung einerallgemeinen Gewerbesteuer; über Mühlengerechtigkeitund Aufhebung des MühlenzwangeS, des Bier- undBranntweinzwanges in der ganzen Monarchie; überdie Land-Consumtionssteuer; über das neue Stempel-gesetz rc.; dann wurde auch zum Bedürfnisse desStaatS ein großer Theil der Kron-Domainen be-stimmt, nachdem schon am 6. Nov. des Jahres 1809das ganze Königliche Haus den Verkauf derselben zumBesten des Landes durch ein eigenes mit Zuziehungder Stände vollzogenes Familienstatut genehmigethatte. Zu demselben Zwecke geschah auch durch einEdikt vom 30sten Oktober 1810 die Aufhebung derGüter der geistlichen Stiftungen, nach Abzug desjeni-gen, was zu einer reichlichen Dotirung der kirchlichenAnstalten nöthig ist. Auf diese Weise wurden die Fi-nanzen des Staats in soweit regulirt, daß sich der öf-