Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuld.

sen-, ConsumtionS« und Gewerbesteuer; die Stempel«abgäbe; das Salz«, Post- und Münzregal, das Was-secregal, die Lotterie, die Accise, der Zoll rc. rc.—Was nun die Staatsschulden betrifft, so beliefensie sich nach einer Verordnung vom Januar 1820,wegen des gesammten StaatSschuIdenwesenS, auf180,091,720Rthlr., welche 7,637,177 Rthlr. Zinsenerfordern, und auf 11,242,347 Rthlr. an Tresor« undThalerscheinen und den von Sachsen übernommenenKassenbillettS, zusammen 191,334,067 Rthlr. Hierzukommen nun noch 25,914,694 Rthlr. an provinziel-len Staatsschulden. Nach einem Berichte, welchendie Hauptverwaltung der Staatsschulden über ihre Ge«schästsführung, seit dem Jahre 1820, am Isten Juny1833 öffentlich bekannt mochte, haben sich noch ausder Zeit vor dem Jahre 1786, also vor dem TodeFriedrichs des Großen, im Jahre 1797, beimAntritte der Regierung unseres jetzigen Monarchen,12,541,979 Rthlr. 16 Gr. und 10 Pf. Skaaköschul,den vorgefunden, wobei jedoch bemerkt wird, daß dieUnzulänglichkeit der in den Archiven vorhandenen ak-tenmäßigen Ueberlieferungen eS nicht gestattet haben,mit einiger Zuverlässigkeit in die Vorzeit zurückzuge-hen; auch nicht einmal über den Betrag der Staats-schuld beimAblebenKönigFriedrichs desGroßensey etwas Bestimmtes zu ermitteln gewesen. DieKosten des siebenjährigen Krieges sollen allein baare125 Millionen Rchlr betragen, und die beiden ihm vor-angegangenen Schlesischen Feldzüge, ollem Vermuthennach, den von dem Könige Friedrich Wilhelmdem Ersten zurückgelassenen Schatz schon beträcht-lich in Anspruch genommen haben. Ferner wird indem Berichte gesagt, um die oben angeführte Schuldnicht als eine zuverlässige, von Friedrich demGroßen hinterlassene Schuld geradezu festzustellen:„Zwar blieben nach damals allgemein geltenden Ver-