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Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuld.

des Vaterlandes angeordneten Rüstungen bestritten,und in Rücksicht Unserer Verordnung vom 19ten Ja-nuar d. I. solche Bestimmungen getroffen werdenkönnen, welche die von Uns nie verkannten nachtheili-gen Wirkungen des Papiergeldes theils mildern, theilsaufheben. Wir erklären hierbei gern, daß nach solchenBeweisen des Vertrauens und der Liebe Unserer ge-treuen Unterthanen, wie Wir seit den leßtverflossenenTagen sie erfahren, Wir zwar nie in die Lage zu gera-then erwarten dürfen, irgend einem Staatspapieregezwungenen Cours geben zu müssen; Wir versprechenindessen zugleich, unter allen Umständen Unsern Wil-lenaufrecht zu erhalten, einem demnach etwa nothwen-dig werdenden ZwangcourS nie rückwirkende Kraftbeizulegen, welches auch bei der Verordnung vom 19.Jan. d I. Unsere Absicht nicht war rc." Nach die-ser Verordnung wurde nicht nur der Zwangcours derTresorscheine von demTage der Veröffentlichung dieserVerordnung an aufgehoben, sondern es wurde auchzugleich darin bestimmt, daß nicht mehr Tresor- undThalerscheine in Umlauf gebracht werden sollten, alssich theils in solchem schon befinden, theils in denStaatskassen vorräthig sind, mithin nicht mehr als dieoben angeführte Summe von 8,093,210 Rthlr.Durch die Aufhebung des Zwangwesenö der Tresor-und Thalerscheine im Privatverkehre, durften sie auch«n den Staatskassen nach dem Nennwerthe ferner we-der angenommen, noch ausgegeben werben, nur dieFälle ausgenommen, die in dem Edikte vom 19tenJan. 1813 bestimmt worden. Sie wurden daher nachdem Nennwerthe 1) auf die Vermögens- und Einkom-mensteuer; 2) auf die Grundsteuer, auf die Gewerbe-und auf die Luxussteuer; 3) in dem Verkaufe vonDomainen, insofern solche als baareö Geld auSgebotenwerden, ausgegeben; dann geschah dieses auch nach demNennwerthe: 1) auf alle Naturallieferungen, die zur<Vec. tech. Luc. Th. dXV. N