Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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194 Staatsschuld.

Verpflegung der vaterländischen Truppen verwandtwerden; 2) auf diejenigen Gehalte und Pensionen, dieüber 400 Rchlr. jährlich betragen, mit einem Vierteldes Betrages Es heißt hierbei in der Verordnung:„Wenn dieStaatfdiener und Pensionairs hieran aucheinigen Verlust erleiden, so müssen sie bedenken, daßalle andere Stände dem Vaterlands Opfer bringen,und daß sie dagegen von der Einkommensteuer freibleiben."—Um die Ausrüstungen zum Kampfe 1813bewirken zu können, und damit die Grundbesitzer undFabrikanten unter dem Drucke unvermeidlicher Zwangs-leistungen nicht zu Grunde gehen sollen, wie es in demeben erwähnten Edikte heißt, wurde eine gezwungeneAnleihe bei dem Kaufmannsstande, andern Kapital!-sten und Rentiers eröffnet, welche Anleihe binnenJahresfrist den Darleihern wieder erstattet werdensollte, die aber bei der Fortsetzung des Kampfes 1814bis zu dem Frieden von Paris in dem genanntenJahre, und dann durch den Feldzug 1815 bis zumzweiten Frieden von Paris eine andere Bestimmungin Bezug auf die Rückzahlung erhielt. Da nun diezuerst ausgegebenen Tresorscheine durch den Gebrauchuntauglich geworden waren, so wurden sie nach undnach eingezogen und gegen neue Kassenanweisungen inBelauf von 17,242,347 Rthlr. zu 1, 5 und 50 Tha-lerscheinen, nach den Verordnungen vom 21sten De-zember 1824 und 22 April 1827, umgetauscht, näm-lich nach Ersterer wurden 11,242,347 Rthlr. in Um-lauf gesetzt, und nach Letzterer, 6 Millionen; so daßnach einer öffentlichen Anzeige vom Ideen April INIim Umlaufe waren:

7,258,377 Stück Kassm-Anweisungen zu

1 Rthlr. 7,258,377 Rthlr.

998,744 . 5 . 4,993,720 «

99,805 . 50 . 4,990,250^,

8,350,926 Stück. 17,242,347 Rchlr.