Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuld. 199

daß vermuthet werden formte, daß sie bis zu Ende desMayS 1824 den höchsten Stand, — Pari, — errei-chen würden, weshalb auch die Verloosung der zumTilgungsfonds einzuziehenden Staatsschuldscheine amI3ken May 1824 Statt finden sollte; allein die höchstnachtheiligeKrisis, welche 1825 sowohl in den Finanz,opermionen des Auslandes, als auch im Felde politi-scher Ereignisse entstand, und eine in der Handelswelkgroße Erschütterung im Gefolge hatte, indem durchmißglückte Papier, und Fondsspekulationen bedeutendeBankerotte ausbrachen, hakte auch einen nachteiligenEinfluß auf die Geschäfte mit den ausländischen Effet-ken, so daß der Cours der StaatSschuldscheine, dernoch im November des genannten Jahres auf 90stand, am 21sten Februar 1826 wieder auf 77Z- Pro-zent herabfiel; es mußte nun von der Verloosung, die indrei halbjährigen Ziehungen die Summe von 2,169,300Rthlrn. in Staatsschuldscheinen zur baaren Auszah-lung nach dem vollen Nennwerthe gebracht hatte, ab-gestanden werden. Diese Anordnung der Verloosungwurde nun mittelst Kabinetöordre vom 25sten Februar1826 aufgehoben, und dagegen die im Gesetze vom17ten Januar 1820, Art. VI, enthaltene Vorschrift:die zur jährlichen Tilgung der StaatSschuldscheine ze-itlich bestimmte Summe wieder zum Ankaufe dersel-ben zu verwenden, hergestellt werden. Als aber imJahre 1828 der Cours der Staatöpapiere wieder über90 Prozent stieg, ja als er am 3ten December 1829den vollen Nennwerkh erreichte, und im März 1830bis auf 101^ Prozent stieg, da wurden auch die auf-gegebenen Finanzoperationen wieder begonnen, wo-durch dann die Beseitigung sämmtlicher mehr denn 4Prozent tragender Kapitalien der Centralschuld Stattfinden konnte, wenn gleich die politischen Begebenhei-ten in dem zuletzt genannten Jahre und andere widrigeEreignisse ein neues Sinken des Courses bewirkten,