Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Saatsschuld.

thezirt und in Umlauf gesetzt werden. Unter diesenBons waren 10,000 zu 1 Fr., 4000 zu 100 Fr.,4000 zu 250 Fr., und 2000 zu 500 Fr. Die Bonswaren mit dem Wappen und trocknen Stempel ver-sehen, und halten bloß die Umschrift: „General-In-tendanz des Staatsschatzes." Mildem ebengenannten Dekrete erschien auch noch ein zweites ausAugustow, die Reduzirung der öffentlichen Schuldenbetreffend, worin gesagt wurde:

Da die öffentliche Schuld eine der drückendsten Lastendes Staates sey, auf deren Verminderung Bedacht ge-nommen werden müsse, und auch schon dieserhalb an8 Millionen in Obligationen und Staatspapieren außerUmlauf gesetzt und vernichtet worden, aber dennochdie öffentliche Schuld, theils durch die Liquidationen,theils durch die Vereinigung der Schulden von einemTheile der ehemaligen Hannöverschen Lande bedeutendvermehrt worden sey, und die zur Bezahlung der Zin-sen erforderlichen Summen die Fonds überstiegen,welche, ohne den übrigen Staatsausgaben Abbruch zuthun, nur zu diesem Zwecke verwandt werden könnten,so wolle man die öffentlichen Schulden nach demBeispiele mächtiger Staaten auf eine den Einkünftendes Reichs angemessene Summe reduzireu, wodurchdas Sinken des Werthes der Staatspapiere, und dasSchwanken in ihrem Course behindert, uud das In-teresse des StaatS und das der Staatsgläubiger gleich-mäßig befördert werde. Es sollten demnach 1) die öffent-lichen Schulden, welche von den vorherigen Regierun-gen contrahirt, und in Gemäßheit der feststehenden Ge-setze und Dekrete für Reichsschulden anerkannt worden,ohne Unterschied ob dieselben schon liquidirt worden odernoch zu liquidiren wären, auf ein Drittel ihres jetzi-gen Nominalbetrages reduzirt werden. 2) Von dieserRedukzion seyen jedoch ausgenommen: s) diejenigenObligationen, welche für die in GemaDheit der Dekretevorn 19. October 1808 und vom 1. December 1810erhobenen Anleihen ausgefertiget worden; b) alle Kapi-talien, deren Zinsen nach Vorschrift des Artikels 4des Gesetzes vom 14ten July 1803 in ewige Renten