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Staatsschuld.
2) die Unkerhaltungs - und Erziehungskosten derGroßherzoglichen Kinder; 3) die Gehalte aller Hof-beamten und Diener, so wie die Pensionen; 4) dergesammte Aufwand für die Hofhaltung, den Mac-stall und die Hofjagd, so wie auch die Unterhaltungder dazu gehörigen Inventarien; 5) der Aufwandfür die Unterhaltung der Bibliothek, der Münz-,Naturalien-, Gemälde- und Kupferstichkabinettedes Hofes und des Theaters der Residenz; 6) dieKosten der Unterhaltung sämmtlicher zur Hofausstat-tung gehörigen Gebäude und Gärten; 7) alle auchnicht erwähnten ordentlichen oder außerordentlichenHofausgaben, zu deren besonderer Bezahlung aus denStaatskassen keine Autorisation in dem Staatsbudgetliegt. 3. Die Civilliste ist unveräußerlich. 4. DemHofetat wird eine vorübergehende Last, welche imLaufe des Jahres erlischt, abgenommen, nämlich: diedermaligen Pensionen im Betrage von 47,805 Guld.22 Kr., und auf die Staatskasse übertragen. 5. AlleBefreiungen an indirekten Abgaben, welche dem Hos-ecat bisher zu Gute kamen, sollen künftig wegfallen.— Die Civilliste wurde hierdurch gegen den vorigenStand um 70,000 Guld. gemindert, ungerechnet derVortheile, welche aus der durch das jetzige Gesetz zubewirkenden genauen Trennung der Civilliste von demStaatSaufwande für die Staatskasse hervorgehenmußten; denn so bedeutend auch die für die Civillistefestgesetzte Summe erscheint, so bleibt doch Verhältniß-mäßig nur sehr wenig zur freien Disposition des Groß-Herzogs und der Großherzogin nach Erfüllung derim Act. 2. unter 1 bis 4 aufgeführten Verbindlichkei-ten übrig. Auch wurden in den Budgets für dieJahre 1831 —32, und 1832 — 33 bedeutende Reduk-zionen von der Kammer vorgenommen. So wardz.B. der Etat des geheimen Kabinetts von der von derRegierung in Antrag gebrachten 11,000, auf 10,000