260 Staatsschuld.
innern Werth des Geldes ist es immer auswärts um«geschmolzen worden, so daß im Lande stets Mangelan beiden Münzsorten blieb. Der Herzog ließ dahervon dem Gehalte der Scheidemünze ein Geringes ab-nehmen, um sie im Lande zu behalten, und erklärtedabei im Jahre 1775 öffentlich, daß er sie wieder nachdem alten Fuße ausmünzen lassen wollte, wenn manzu Hamburg und Lübeck die Scheidemünze verbessernwerde; da dieses aber nicht geschah, so blieb es bei derScheidemünze von geringem Gehalte. Die Grund«steuern oder der Hufeschoß wird vermöge des Erb«Vergleichs vom Jahre 1755 von der Hälfte der durchgenaue Ausmessung gefundenen Anzahl der Hufen be-zahlt, so daß von jeder steuerbaren Hufe jährlich 9Rthlr. in ß- Stücken entrichtet werden, welche Abgabevon der Regierung unter keinem Vorwande jemalsgesteigert werden sollte; sie ist aber dennoch mit Be-willigung der Landstände auf 9^ Rthlr. erhöhet; auchist auf dem Landtage von 1786 eine Erhöhung vo«1 Rthlr. 44 Schilt, bewilliget, und späterhin, auch i«diesem Jahrhunderte, ist sie wieder erhöhet worden.Diese Abgabe oder Steuer dient zu den BesatzungS«,BesteuerungS-, Gesandschasts» und andern Landes-ausgaben. Auch die Landesfürstlichen Aemter undStädte müssen eine ähnliche Steuer erlegen. DerHufenschoß betrug über 40,000 Rthlr., die Prinzessin«nen-Steuer beträgt vom ganzen Lande 20,000 Rthlr.,wozu die Kammergüter oder Aemter, adlichen Güterund Städte, jeder Theil ein Drittel beiträgt. Die ge-wöhnlichen oder gemeinen Landesausgaben werden inordentliche und außerordentliche getheilt; zu jenenhat der Herrscher für seine Domainen jährlich 6000Rthlr., und für seine gesammten Landstande eben soviel zu geben bestimmt; von der Ritterschaft wird derAntheil daran auf ihre steuerpflichtigen Hufen gelegt,und die Stadt Rostock entrichtet allein dazu 3000 Rthlr.