Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuld.

Was die außerordentlichen Abgaben betrifft, die dasWohl oder Beste des ganzen Landes angehen, so wer«den sie durch besondere von dem Fürsten, der Ritter«schaft und den Landständen bewilligte Abgaben auf-gebracht, wozu sowohl die Fürstlichen Domainen, alsauch die ritterschaftlichen Güter und Städte, jederTheil zu einem Drittel, gemeinschaftlich beitragen; da-gegen muß jeder Stand diejenigen Ausgaben, vondenen er allein den Nutzen und Vortheil zieht, auchallein tragen.—Die Staatsschulden der Groß«herzog lichM eck lenburg-Strelitzschen Landesind nicht bekannt. Die Staatseinkünfte beliefen sichin den I780r Jahren auf 126,000 Rthlr., wozu derStargard'sche Kreis an Kammer- und Landeseinkünf-ten 80,000 Rthlr., und das Fürstenthum Ratzeburgmit dem Boitzenburger Zoll (9000 Rthlr. Species)46,000 Rthlr. beitrugen. In dem HamburgischenRezeß von 1701 wurden die Einkünfte von den eilfKammergütern des zuerst genannten Kreises auf31,000 Rthlr. angeschlagen; allein sie sollen unter derRegierung des Herzogs Adolph Friedrich desVierten auf20,000 Rthlr. verbessert worden seyn.In dem ersten Jahrzehn dieses Jahrhunderts wurdendie Staatseinkünfte auf 525,000 Gulden, und imdritten Jahrzehn auf 300,000 Rthlr. geschäht.

Die Staatsschulden aus dem Finanzzu-stande des Herzogthumö Braunschweig-Wolfenbüttel hervorgehend, dakiren sich aus derersten Hälfte des verwichenen Jahrhunderts; auchsind wohl noch aus dem siebzehnten JahrhunderteSchulden in das achtzehnte übergegangen; und wennnicht von dem dreißigjährigen Kriege her, doch vonder Prachtliebe AntonUlrichs, die zwar wegen derBeförderung der Wissenschaften und Künste und derGewerbsamkeil für die Bewohner des Herzogthumeövon wohlthätigen Folgen war; aber wegen des großen