Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuld.

Silbervaluta angeboten wird, unweigerlich anzuneh,nien, wenn der Belauf elues solchen partiellen Ab-trages nicht geringer als 100 Reichsbankothaler Sil-berwerth ist. Der Ausleihefonds der Bank soll z»Anleihen und zu Dlscontirung von Wechseln und Wech-sel-Obligationen angewandt werden. Die Reichst»!kann Kapitalien nach dem Nenn- oder Silberwerthe,oder zu welchem Course sie sich mit den Verleihernvereinige» kaun, aufnehmen, und bis zu 5 Prozentjährlicher Zinsen zustehen rc. rc.

Dann erschien unter demselben oben angeführtenDatum 18!3 eine Verordnung, eine Veränderungim Geldwesen betreffend, worin der Monarch selbstsagt: daß das bisherige Geldwesen des Staats in sei-nem Innersten erschüttert ist, und es daher nöthig sey,um Ordnung und Festigkeit darin zurück zu führen,demselben eine dauerhafte und unerschütterliche Grund-lage zu geben. Hier bezieht sich nun der Regent aufdie oben angeführte neu gestiftete Reichsbank, welchebloß deshalb errichtet worden sey, um das neue Geld-wesen sicher zu stellen, wozu derselben das nöthigeVer-rnögen und die Vorrechte beigelegt worden. In derHauptsache bezieht sich die Geldveranderung daraus,daß die bisher im Umlaufe gewesenen Courant- u.Spe-cles-Bankzettel, Leihe--Institutzettel, Schatzkammer-scheine, Assignakionen und Asstgnationsscheine, so wiedie jetzt geltenden Münzarten für die Zukunft nur einund dasselbe Geld seyn sollen. Die neu errichtete Reichs-dank, deren Verwaltung gänzlich von der Finanzvec-waltung des Staats getrennt ist, tritt mit den dersel-ben untergeordneten Einrichtungen, das heißt, der Fi-lial-Bankokomptoire in den vornehmsten Städtendes ganzen Dänischen Reichs, zu deren Emchrunzsie autorisirt worden, an die Stelle der jetzt bestehen-den Banken und Leihe-Institute, und es soll eine hei-lige Pflicht der zur Verwaltung dieser Banken verordne-ten Beamten seyn, darüber zu wachen, daß der Kredit