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Staatsschuld.
oder 4 Rbthlr. von jedem 100 Rbthlr. von derSumme, worauf jetzt die Obligationen lauten, inSil-berwenh bezahlt werden. Von den Obligationen,welche bis jetzt mehr als 4 Prozent an Zinsen getragenhaben, geschieht die Verzinsung während des Kriegesund bis zum zweiten Jahre nach dem Frieden derge-stalt verhältnißmäßig, daß dieVerschreibungen, welcheaus4^ Prozent jährlicher Zinsen lauten, während desgedachten Zeitraumes mit 2^- Rbkhlrn., und die auf 6Prozent Zinsen lauten, mit 2^- Rbkorhlrn. von jedem100 Rbkothlr. verzinset werden, welche Verzinsung indem dritten Jahre nach dem Frieden mit ^ mehr, undso auch in dem vierten, fünften und sechsten Jahrewächst, bis zu dem Belaufe der vollen ursprünglichen4^ oder 5 Prozent iU Rbkothalern, Thaler für Thaler.Die aufSpecieS lautende Staatsschuld, worunter jedemit Königlicher Auiocisation und Garantie aufgenom-mene Schuld begriffen ist, wird nach dieser Verord-nung eine unaufkündbare Schuld in ReichsbankgeloSilberwerth mit 2Rbthalern für jeden SpecieSthaler,und eb°n so werden auch die in den Verschreibungenbestimmte Zinsen mit 2 Rbkothlrn. für jeden Species-thaler entrichtet, hiervon sind jedoch die für die Anleihevom 24sten Decbr. 1808 ausgestellten Obligationenausgenommen, welche in den ursprünglich bestimmtenVerfalls-Terminen mit 2 Rbankothlrn. in Silber-werth für jeden SpecieSthaler der Summe, worauf sielauten, eingelöset werden. Die Zinsen von dieser An-leihe werden mit ^ Rthlr. Bko. von jeden 80 Rthlrn.Species ober 100 Rthlrn. Cour. entrichtet. Für dieunterm 3ten Aug. 1810 und 25sten Septbr. 1811inKopenhagen und inAlkona aufgenommenen Banko-anleihen soll der Zahlungsiermin näher bestimmt wer-den. Die Zinsen von diesen Anleihen werden inBkS. erlegt und zu den bestimmten Terminen iu