Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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32S Staatsschuld.

auch die Zinsen der zurückgekauften Obligationen ver-wandt werden. Da bei Contrahirung der auswärti-gen Anleihen gewöhnlich die Klausel bei der Feststel-lung der Termine zur Rückzahlung des Kapitals sogestellt wird: daß es der Regierung oder dem Staate,der die Anleihen macht, frei steht, die Kapitalien nachseinem Gefallen früher zurückzuzahlen, ohne daß dieGläubiger das Recht haben sollen ihre Kapitalien frü-her zu kündigen, als eö in dem Contrakte festgesetztworden, so bleibt dem Staate bei dem steigenden Kre-dite durch die Verbesserung seiner Finanzen die Zin-senreduktion übrig, wodurch er gleichfalls, ohne gegenseine Gläubiger ungerecht zu werden, sein Schulden-tilgungskapital vermehren kann. Wenn daher derStaat genöthigek worden eine Anleihe im Auslande zueiner Zeit zu machen, wo die Kapitalien gesucht wer-den, und man gern 5 Prozent Zinsen giebt, so wirdderselbe bei einer bedeutenden Anleihe schon ^ bis lProzent mehr geben müssen, und so auch nach Maß-gabe, wenn sie nicht so gesucht werden, und der Zins-fuß niedriger steht. Dieser erhöhete Zinsfuß, den derDrang der Umstände oder die Noth gebot, ist nundrückend für das Land, welches die Zinsen für die auf-genommenen Kapitalien aufbringen muß, und beson-ders dann, wenn die Kapitalien bloß zur Aufnahmedes gesunkenen Nahrungsstandes und Verbesserung derin Unordnung gerathenen Finanzen dient, und nichtbloß zur Erhöhung und Ausdehnung der Industrie.Wenn sich nun hier der Finanzzustand durch die ver-größerten Einkünfte des Landes so verbessert und derKredit so erhebt, daß der Staac von seinen Bewoh-nern Kapitalien zu einem niedrigeren Zinsfüße erhalten tkann, etwa zu 4-ß- oder nur 4 Prozent, oder auch imAuslande zu diesem Zinsfüße, weil die Kapitaliennicht sehr gesucht werden, so kann er die erhöhekenoder hohen Zinsen des früher angeliehenen Kapitals