Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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StaatSschuld.-Tilgf. Staatsschuldentitel. 341

Graatsschulden-Tilgungsfonds, s. StaatSschul-den-TilgungSkapi tal.

Staatsschulden Tilgungskapical, dasjenige Kapi-tal, welches von der Regierung zur Tilgung der Staats-schulden bestimmt worden ist, und dessen Abgang jähr,lich durch bestimmte Zuschüsse aus den Staatsein-künften ergänzt wird; auch fließen die Zinsen der zu-rückgekauften Staatsschuldscheine und Obligationen zudem Staatsschulden-Tilgungsfonds; auch die nichterhobenen und also verfallenen Zinsen, nach demfestgesetzten Verfallstermine. Zur Amorkisirung oderTilgung der Staatsschulden, sowohl der auswärtigen,als auch der inländischen, wird 1 auch wohlProzent aus dem Tilgungsfonds festgesetzt, je nachdemderselbe reich oder minder reich dokirt worden, und diejährlichen Zuschüsse ansehnlich ausfallen, welches aufden mehr oder minder glücklichen Zustand des Landesankommt, auf die Beiträge der Einwohner zu denStaatslasten durch eine gesteigerte oder minder gestei-gerte Industrie, und durch einen thätigen oder minderthätigen Handel.

Gcaacsschulden-Tilgungskasse, bei der StaatSschul«den-Verwalcung diejenige Kasse, welche sich mit Ein-ziehung oder Einhandlung der StaatSpapiere oderStaatsschulddokumente, Zahlung der Zinsen, kurz mitAllem beschäftiget, was auf den Geldverkehr desStaatsschuldenwesens Bezug hat; also auch mit derEinziehung der Gelder, die ihr von den Staatseinkünf-ten zugewiesen werden rc. In Beziehung auf Preußen,so ist die StaatSschulden-TilgungSkasse in Berlin,Sonn- und Festtage, und die zu der gewöhnlichenordnungsmäßigen Revision nöthigen letzten Tage je-des Monats ausgenommen, täglich offen, so daß diefälligen Zinsen zu den bestmunten Terminen jederzeitgehoben werden können.

Sraarsschuldeiititel, in der Staatsschulden-Vcrwal-tung,die Titel der Rechnungen, worein die StaatSschul-