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den mit ihren Belegen getheilt werden. Die König-lich-Preußische Staatsschulden »Verwaltung hat ihreStaatsschulden in 21 voluminöse Rechnungen ge-bracht, zu welchem Werke beinahe 600 Bände Be-lege und Manualien gehören.
Staatsschulden-Verbriefuiig, in dem Staats-schuldenwesen, wenn eine Schuld an den Staatdurch geprüfte Nachweise von demselben anerkannt, fiein das große Buch eingetragen, und dem Gläubigerüber die Summe ein Schulddokument ausgestellt wor-den ist, so wird dieses eine Skaatöschuldenverbriefung ge-nannt, weil der Gläubiger über seine Forderung einSchulddokument, einenStaatSschuldschein erhalten hat.
Staatsschulden.-Verordnung, s. unter Staacs-s chuldengeseh.
StaatsschuldenMerwaltung, sowohl die ganzeFüh-rung des StaatöschuldenwesenS in allen seinen Ver-zweigungen, als auch das dazu angeordnete Kollegium,welchem die Verwaltung der Staatsschulden anver-trauet worden ist. Der StaakSschulden-Verwaltungliegt als Kollegium nicht nur ob, die zeitigen Schul-den, die aus geführten Kriegen, in Unordnung gerathe-nen Finanzverwaltungen rc. entsprungen sind, genauzu ermitteln, die darüber sprechenden Rechnungen undandern Beweismittel aufzunehmen, zu registriren, unddarüber einen Schulden-Erat zu formirsn, sondern auchdie unter den früheren Regenten gemachten und nochrückständig gebliebenen Staatsschulden genau nachihrem Wesen zu ermitteln, die darüber sprechendenNachweise aller Act zu prüfen und zu registriren,und auch darüber einen Schulden-Etat anzufertigen,um dem Regenten eine genaue Uebersicht des gan-zen StaatöschuldenwesenS in diesem Etate vorzulegen.
Nach den darüber sprechenden gesehlichenBestimmungen
hat die Verwaltung die anerkannten Staatsschuldenin das große Staaköschuldenbuch einzutragen und sedann zu verbriefen, das heißt, den Scaatögläubigern