Staatsschuldpapierhandel. 3S8
viele andere befreundete Geschäftshäuser niit in seinenFall zu ziehen, wie wir dieses in unserer Zeit, beson-ders in den 1820c Jahren gesehen haben. 2) Wirdder vorsichtige Spekulant gewiß erst den volitischenZustand derjenigen Staaten erwägen, mit deren Fonds-papieren er Geschäfte zu machen gedenkt, und bei Stau-ren, deren politischer Zustand nicht als beruhiget ange-sehen werden kann, oder in denen Bürgerkriege Herr-sehen, und deren Fondspapiere daher am meisten derVeränderlichkeit des Courses ausgesetzt sind, nur we-nige Summen verschließen, und lieber mit einem klei-nen Gewinne beim gestiegenen Course, oder mit einemgeringen Verluste beim gefallenen gleich wieder verkau-fen, weil auch der Letztere bei Skaatspapieren aufschwankendem Grunde für Gewinn geachtet werdenmuß, wie dieses z.B. bei den Spanischen Fondöpapie-ren der Fall war, und noch ist. 3) Müssen die Fonds-spekulanten beim Negoziiren oder Verschließen derFonds auf alle dabei ausgesprengten Gerüchte von denbeim Verkaufe inkeressirten Personen achten, und sichwo möglich, über ihre Glaubwürdigkeit zu unterrichtensuchen, damit sie nicht durch trügliche Gerüchte irregeleitet werden, und Fonds zu einem Course kaufen,der bloß um sie zu verkaufen auf falsche Gerüchte indie Höhe getrieben worden ist; aber nach dem Verkaufeoder Schlüsse gleich wieder herabsinkt, wie schon obenangeführt worden. — 4) Muß sich Jeder, der infremden StaatSpapieren spekulirt, auch mit den daraufBezughabenden Gesehen der Staaten, deren Fonds-papiere zirkuliren, bekannt machen, und dieses um somehr, da die Gesetze in manchen Staaten, besondersbei Renkenpapieren, sehr weitläufig sind und kostbareFormalitäten erfordern, wie dieses z. B. in Englandder Fall ist. Am besten ist es bei EngländischenStocks, wenn man sie von Rentiers kaust, oder sie alsein Erbgut erhält, baß man die Dividenden durch
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