Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsveränderung. 377

pflegen gewöhnlich, wenn sie gänzliche Umwandlungendieser Zweige zum Zwecke haben, bei Regierungsver-ünderungen, z. B. beim Antritt eines neuen Regen-ten, hauptsächlich aber bei StaatSrevolukionen rc..Statt zu finden. Da hierdurch das Herkommen unddie Gewohnheiten eines Volks erschüttert werden, sokann eine gänzliche Staatsveränderung, welche aufVerfassung'und Verwaltung Bezug hat, nur durcheine außerordentliche politische StaatSerschükterung ge-schehen, wie solches z. B. die Staacsveränderungen inden verschiedenen von Napoleon theils eroberten,theils unter seinen Schuh gekommenen Staaten be-wiesen haben, und die verschiedenen Veränderungenin der StaatSverfossung und Verwaltung Frankreichsnach der Revolution, als durch den Nationalconvent,den Wohlfahrtsausschuß, die Direktorialregierung, dieKonsularregierung, das Kaiserreich, und die konstitu-tionelle Monarchie. — Auch bei uns in Preußen isteine veränderte Verfassung aller obersten Staatsbehör-den nach den Schlägen, welche den Staat 1806 tra-fen, eingeführt worden. Am löten December 1808wurde diese veränderte Verfassung schon theilweise vondem Monarchen ftstgeseht, und am 27sten Oktober1810 erhielt sie durch eine Verordnung ihre vollstän-dige Bestimmung, die jedoch späterhin noch mancheAbänderungen erlitten hat. Nach dieser Verordnungtrat an die Stelle des ehemaligen General-Ober-Fi-nanz-, Kriegs- und Domainen-Direktoriums, zu des-sen Verwaltungs- und Geschäfts-Ressort alle Finanz-,Domainen-, Forst-, Steuer-, LandeSpolizey. und damitverknusten Kassen-Angelegenheiten in sämmtlichenKöniglichen Staaten gehörten, und worin der Monarchpräsidirte und die StaatSminister Vice-Präsidentenwaren, derStaatörath; s. unterS taat,TH. 162,S. 551. Der Staatörath besteht, außer den Prin-zen des Königlichen Hauses, und den Feldmarschällen,