Staatsverbindung. 379
und ist auch dem Herkömmlichen nicht entgegen, son-dern vereiniget sich mit demselben.
Graarsverbindung, Staatsverein, der Zusam.memritt mehrerer zerstreut lebenden Familien zur ge-meinfchaftlichen Hilfsleistung und zum Schutze ineine Gesellschaft. Aus dem Schutze fließt das Rechts-gesetz, und auö der Verwaltung desselben die Obrig-feit, deren höchstes Oberhaupt der Regent ist. JedeStaatöverbindung setzt einen Vereinigu ngS-Verrtrag voraus, der in der Kindheit eines Staats nurdurch mündliche Ueberlieferung fortgepflanzt und erstspäterhin, nachdem die Buchstaben und die Schreibe-kunst erfunden worden, schriftlich aufgesetzt oder abge-faßt wurde. Nach diesemVereinigungSvertrage folgtedie innere Einrichtung des Staats, die sich nach undnach ausbildete, und welche Einrichtung man dieScaalSverfassung nennt, und den erklärten Wil-len derjenigen, die das Volk oder die Staatsbürgerausmachen, daß sie diese Verfassung haben wollen, denVerfassungsvertrag. Daß man dergleichenVerträge in vielen Staaten nicht auö der Urzeit fin-det, liegt in dem Wechsel, dem sie unterworfen waren,indem sie unter fremde Eroberer kamen, von fremdenVölkern mit Krieg überzogen, unterjocht, und dannneu bevölkert wurden; indem sich die Eroberer mit ih-nen, den Unterjochten, förmlich vermischten oder Letz-tere zu Sklaven machten, mithin wurde auch ihreVerfassung vernichtet oder doch nach dem Willen derEroberer so umgestaltet, daß nur wenige Spuren da-von blieben. Die Willkühr im Regieren in despoti-schen Staaten, wie bei den Asiaten, rührt größtentheilsvon Eroberern her, die sich weiter an kein Gesetz derUnterjochten banden, sondern sie wie Leibeigene oderSklaven betrachteten; daher auch die oft blutigen Re-volutionen in der Geschichte der Asiatischen Reiche,und daher auch das langsame Fortschreiten in der